RS Vwgh 1967/2/7 0838/65

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Veröffentlicht am 07.02.1967
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
VStG §22 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1035/63 E 20. Mai 1964 RS 1

Stammrechtssatz

Die Tatbestände nach Art VIII Abs 1 lit a 1.Fall und 3.Fall EGVG 1950 schließen einander nicht aus, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch auch mit einer Ordnungsstörung an öffentlichen Orten notwendigerweise ein ungebührlicherweise störender Lärm erregt werden muss.Die Tatbestände nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, 1.Fall und 3.Fall EGVG 1950 schließen einander nicht aus, weil dies weder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist, noch auch mit einer Ordnungsstörung an öffentlichen Orten notwendigerweise ein ungebührlicherweise störender Lärm erregt werden muss.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965000838.X01

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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