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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0813/64 E 9. März 1965 RS 1Stammrechtssatz
Weder das AVG noch das VStG gibt einer Partei bzw einem Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf eine "Gegenüberstellung" mit einem Zeugen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Gegenüberstellung Fragerecht Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Unmittelbarkeitsprinzip Gegenüberstellungsanspruch Fragerecht der Parteien VwRallg10/1/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000031.X01Im RIS seit
29.11.2001