RS Vwgh 2006/9/28 2003/07/0045

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Veröffentlicht am 28.09.2006
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/10 Grundrechte
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

B-VG Art7 Abs1;
StGG Art5;
VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs2;
WRG 1959 §63 litb idF 1990/252;
WRGNov 1990;

Rechtssatz

Durch die WRG-Novelle 1990, BGBl Nr 252, wurde in § 63 lit b WRG 1959 der Begriff "Wasseranlagen" durch den Begriff "Wasserbauvorhaben" ersetzt. Aus den Erläuterungen zu dieser Novelle (siehe Regierungsvorlage, 1152 der Beilagen zu den Sten. Protokollen des NR, S. 31) geht nicht hervor, welche Bedeutung diese Änderung haben soll. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch deutet die Wendung "Vorhaben" eher darauf hin, dass es sich dabei um ein noch nicht realisiertes Projekt handelt. Dem Gesetzgeber war jedoch auf Grund des § 138 Abs 2 WRG 1959 auch die Möglichkeit eines nachträglichen Ansuchens um eine wasserrechtliche Bewilligung trotz Vorliegens einer eigenmächtigen Neuerung bekannt. Dass in solchen Fällen bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen für eine Enteignung diese nur deshalb nicht möglich sein sollte, weil das Projekt vor Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung realisiert wurde, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Differenzierung der Anwendung der Enteignungsbestimmungen des WRG 1959 führen, weshalb ein "Wasserbauvorhaben" iSd § 63 lit b WRG 1959 auch dann vorliegt, wenn ein Projekt vom Projektswerber - zunächst noch ohne entsprechende wasserrechtliche Bewilligung - verwirklicht wurde und erst nachträglich um dessen wasserrechtliche Bewilligung angesucht wird. Dem Gesetz ist kein Verbot einer Interessenabwägung nach § 63 lit. b WRG 1959 nach Realisierung eines wasserrechtlichen Projektes zu entnehmen. Es ist für den VwGH auch nicht zu erkennen, weshalb nach Realisierung eines Projektes eine objektiv nachvollziehbare und nachprüfbare Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes nicht möglich sein sollte.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2003070045.X03

Im RIS seit

20.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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