RS Vwgh 2006/9/28 2006/07/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.09.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §59 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §50 Abs1;

Rechtssatz

Ist in einem verfahren betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nicht ausreichend erkennbar, welche Maßnahmen der Adressat dieses Auftrages durchzuführen hat, weil weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, inwieweit der bestehende Zustand vom bewilligten abweicht, so bedarf es einer Gegenüberstellung des nach dem Bewilligungsbescheid gebotenen Zustandes mit dem tatsächlich bestehenden Zustand, um feststellen zu können, welche Maßnahmen der Adressat vorzunehmen hat. Eine solche Gegenüberstellung muss nicht im Bescheidspruch enthalten sein; sie kann sich auch aus der Begründung ergeben. (Hier: Es enthalten weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid eine solche Gegenüberstellung. Ohne diese Gegenüberstellung aber erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht ausreichend konkretisiert, weil nicht erkennbar ist, was der Adressat dieses Auftrages zu tun hat.)

Schlagworte

Spruch und BegründungBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006070004.X03

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten