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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Ist in einem verfahren betreffend einen wasserpolizeilichen Auftrag nicht ausreichend erkennbar, welche Maßnahmen der Adressat dieses Auftrages durchzuführen hat, weil weder aus dem erstinstanzlichen noch aus dem angefochtenen Bescheid hervorgeht, inwieweit der bestehende Zustand vom bewilligten abweicht, so bedarf es einer Gegenüberstellung des nach dem Bewilligungsbescheid gebotenen Zustandes mit dem tatsächlich bestehenden Zustand, um feststellen zu können, welche Maßnahmen der Adressat vorzunehmen hat. Eine solche Gegenüberstellung muss nicht im Bescheidspruch enthalten sein; sie kann sich auch aus der Begründung ergeben. (Hier: Es enthalten weder der erstinstanzliche Bescheid noch der angefochtene Bescheid eine solche Gegenüberstellung. Ohne diese Gegenüberstellung aber erweist sich der angefochtene Bescheid als nicht ausreichend konkretisiert, weil nicht erkennbar ist, was der Adressat dieses Auftrages zu tun hat.)
Schlagworte
Spruch und BegründungBesondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006070004.X03Im RIS seit
18.10.2006Zuletzt aktualisiert am
15.10.2010