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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §8;Rechtssatz
Der gesetzlich verankerte Schutz öffentlicher Interessen vermittelt niemandem einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch auf Durchsetzung dieses Schutzes. Die Wahrung dieser Interessen ist vielmehr ausschließlich den damit befassten Behörden überantwortet (Daher: Mangelnde Parteistellung und Beschwerdeberechtigung - WRG).
Schlagworte
Verfahrensrecht Weisungen Führung der Verwaltung öffentliche InteressenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001212.X03Im RIS seit
12.03.2002Zuletzt aktualisiert am
23.12.2014