RS Vwgh 1967/2/10 1158/66

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Veröffentlicht am 10.02.1967
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §14 Abs1 lita;
  1. BAO § 14 heute
  2. BAO § 14 gültig ab 01.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BAO § 14 gültig von 31.07.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 448/1992
  4. BAO § 14 gültig von 01.01.1962 bis 31.05.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 457/1991

Beachte

y12296;

Rechtssatz

Die Haftung des Erwerbers eines Unternehmens für Abgabenschulden, die auf dem Betrieb des Unternehmens ruhen,kommt nur in Betracht, wenn ein lebender oder lebensfähiger Betrieb übernommen wird. Dies ist aber schon dann der Fall, wenn die wesentlichen Betriebsmittel zur Fortführung des Betriebes vorhanden sind. Daß ein Kundenstock, ein Warenlager, ein Firmenwert oder andere Geschäftsvorteile übernommen werden, ist dann nicht mehr ausschlaggebend. Ebensowenig ist es von Bedeutung, daß an die Stelle der früheren Lohnarbeit eine fabriksmäßige Erzeugung tritt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001158.X01

Im RIS seit

25.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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