RS Vwgh 1967/2/13 0881/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1967
beobachten
merken

Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

ABGB §1080;
StVO 1960 §82 Abs1;
  1. ABGB § 1080 heute
  2. ABGB § 1080 gültig ab 01.01.1917 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983

Beachte

Siehe jedoch: 1601/77 E VS 9. Oktober 1979 VwSlg 9940 A/1979 RS 1;

Rechtssatz

Bei Kauf auf Probe ist der Verkäufer solange als Eigentümer anzusehen, als die Ware vom Käufer nicht genehmigt wurde. Wer daher einen Verkaufsautomaten auf Probe einem anderen überläßt, hat auch für die eventuell notwendigen Bewilligungen iSd § 82 Abs 1 StVO Sorge zu tragen, widrigenfalls er diese Bestimmung verletzt.Bei Kauf auf Probe ist der Verkäufer solange als Eigentümer anzusehen, als die Ware vom Käufer nicht genehmigt wurde. Wer daher einen Verkaufsautomaten auf Probe einem anderen überläßt, hat auch für die eventuell notwendigen Bewilligungen iSd Paragraph 82, Absatz eins, StVO Sorge zu tragen, widrigenfalls er diese Bestimmung verletzt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000881.X01

Im RIS seit

11.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten