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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1431;Rechtssatz
Ein Beamter, der bei Aushändigung des Pensionierungsbescheides unterschriftlich eine Belehrung zur Kenntnis genommen hat, daß nach Eintritt der Rechtskraft seiner Ruhestandsversetzung allenfalls noch zur Anweisung gelangende Aktivitätsbezüge Übergenüsse darstellen, die durch späteren Abzug vom Ruhegenuß hereingebracht werden, kann, zur Rückerstattung solcher Übergenüsse verhalten, sich nicht darauf berufen, sie deshalb im guten Glauben empfangen und verbraucht zu haben, weil er in Erfahrung gebracht habe, daß die Dienstbehörde einer anderen Stelle (Pensionsversicherungsanstalt) mitgeteilt hatte, vor der Entscheidung über die - lediglich gegen die Bemessung des Ruhegenusses erhobenen - Berufung das "tatsächliche Datum der Ruhestandsversetzung" nicht bekannt geben zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965001237.X01Im RIS seit
20.09.2001