Index
L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
ABGB §1478;Rechtssatz
Die Rechtseinrichtung der Ersitzung, wie sie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch im §§ 1478 ff kennt, ist dem öffentlichen Recht fremd, es sei denn, daß sie in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird (Im Bereiche der BauO Wien ist dies nicht der Fall; Hinweis auf E 28.2.1966, 1623/64).Die Rechtseinrichtung der Ersitzung, wie sie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch im Paragraphen 1478, ff kennt, ist dem öffentlichen Recht fremd, es sei denn, daß sie in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird (Im Bereiche der BauO Wien ist dies nicht der Fall; Hinweis auf E 28.2.1966, 1623/64).
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965000437.X02Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
13.02.2012