RS Vwgh 1967/2/20 0437/65

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Veröffentlicht am 20.02.1967
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §1478;
BauO Wr;
BauRallg;
VwRallg;
  1. ABGB § 1478 heute
  2. ABGB § 1478 gültig ab 01.04.1916 zuletzt geändert durch RGBl. Nr. 69/1916

Rechtssatz

Die Rechtseinrichtung der Ersitzung, wie sie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch im §§ 1478 ff kennt, ist dem öffentlichen Recht fremd, es sei denn, daß sie in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird (Im Bereiche der BauO Wien ist dies nicht der Fall; Hinweis auf E 28.2.1966, 1623/64).Die Rechtseinrichtung der Ersitzung, wie sie das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch im Paragraphen 1478, ff kennt, ist dem öffentlichen Recht fremd, es sei denn, daß sie in einem Gesetz ausdrücklich anerkannt wird (Im Bereiche der BauO Wien ist dies nicht der Fall; Hinweis auf E 28.2.1966, 1623/64).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965000437.X02

Im RIS seit

19.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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