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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Ist in einer Beschwerdesache sowohl der Bund als auch das Land unterlegene Partei, dann haben Bund und Land den Ersatz der Aufwendungen der obsiegenden Partei zu gleichen Teilen zu leisten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000029.X02Im RIS seit
06.11.2001