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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GehG 1956 §18 Abs1;Rechtssatz
Wenn ein Beamter in seiner Eingabe "um rückwirkende Erhöhung seiner Mehrleistungsvergütung" ersucht, besteht für den Verwaltungsgerichtshof keine Veranlassung, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf Mehrleistungsvergütung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages abzusprechen (Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Falle infolge Säumnisbeschwerde).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965001123.X16Im RIS seit
06.03.2002Zuletzt aktualisiert am
07.05.2015