RS Vwgh 1967/2/21 1123/65

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Veröffentlicht am 21.02.1967
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §27;

Rechtssatz

Wenn die Eingabe, wegen deren Nichterledigung Säumnisbeschwerde erhoben wurde, nicht an die zuständige Behörde gerichtet war, kann der VwGH mit Erfolg erst dann angerufen werden, wenn die zuständige Behörde sechs Monate nach Einlangen der Eingabe bei derselben nicht eine Entscheidung getroffen hat.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965001123.X01

Im RIS seit

06.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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