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Fürsorge SozialhilfeNorm
ASVG §324 Abs3Rechtssatz
Ersparnisse, die aus dem durch die Legalzession des § 324 Abs 3 ASVG nicht erfaßten Teil einer Rente bzw. Pension nach den ASVG herrühren, sind als verwertbares Vermögen anzusehen, das der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt.Ersparnisse, die aus dem durch die Legalzession des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG nicht erfaßten Teil einer Rente bzw. Pension nach den ASVG herrühren, sind als verwertbares Vermögen anzusehen, das der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001679.X01Im RIS seit
05.04.2002Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023