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Fürsorge SozialhilfeNorm
ASVG §324 Abs3Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Vizepräsidenten Dr. Dietmann, und die Hofräte Dr. Strau, Dr. Mathis, Dr. Härtel und Dr. Zach als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialkommissärs Dr. Blaschek, über die Beschwerde der AS in N, vertreten durch den Kollisionskurator Dr. Bruno Wille, Rechtsanwalt in Bad Ischl, Kreuzplatz 21, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Oktober 1966, Zl. F-2.251/5-1966, betreffend Fürsorge, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Bezirksfürsorgeverband) sprach mit Bescheid vom 4. November 1965 aus, daß dem Antrag der Anstalt vom 30. August 1965, die Pflegegebühren für den Aufenthalt des Beschwerdeführerin - die mit Beschluß des Bezirksgerichten Bad Ischl vom 1. Februar 1945, Zl. P 64/45, beschränkt entmündigt worden war - in der Anstalt ab 7. August 1965 nach § 24 der Verordnung über die Fürsorgepflicht, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 397/1938 (FV), zu übernehmen, gemäß § 5 der „Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 397/1938 (die im Land Oberösterreich auf Grund des Landesgesetzes vom 18. Mai 1949, LGBl. f. Oberösterreich Nr. 53, als landesgesetzliche Bestimmungen gelten - im folgenden kurz als „die Reichsgrundsätze“ bezeichnet), keine Folge gegeben werde. In der Begründung des Bescheides führte die genannte Behörde aus, daß sich die Beschwerdeführerin zuletzt seit 7. August 1965 als Pflegling in der Anstalt befunden und daß die Landwirtschaftskrankenkasse für Oberösterreich mit Schreiben vom 30. August 1965 für den angeführten Anstaltsaufenthalt eine Verpflegsgebührenzahlung abgelehnt habe, zumal da es sich um einen „Pflegefall“ handle und daher eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht bestehe. Wie festgestellt worden sei, beziehe die Beschwerdeführerin Renten von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt und vom Landesinvalidenamt für Oberösterreich und es würden bereits 80% der Sozialrente sowie die ganze vom Landesinvalidenamt gewährte Rente der Verpflegsgebührenstelle der Anstalt zur Decke der Verpflegsgebühren überwiesen; da die Beschwerdeführerin auch eine Spareinlage von ca. S 20.000,-- habe, könnten aus dieser die durch die Renteneinkommen nicht gedeckten Verpflegsgebühren bezahlt werden und es sei sohin fürsorgerechtlich Hilfsbedürftigkeit nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 8. November 1965, Zl. P 64/45-47, zur Vermeidung einer Interessenkollision „zum besonderen Kurator zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden FB-331-St vom 4. November 1965“ bestellten Rechtsanwalt Dr. Bruno Wille einen „Einspruch (Berufung)“. Die belangte Behörde wies jedoch die Berufung mit Bescheid vom 3. Februar 1966 „mangels Berechtigung“ gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 als unzulässig zurück. Über die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Juli 1966, Zl. 440/66, den angeführten Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes auf. In der Begründung des Erkenntnisses legte er dar, daß die belangte Behörde bei Erlassung des in Rede stehenden Bescheides von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen sei, wenn sie die Einbringung der Berufung seitens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Falle mangels deren Parteistellung im Sinne des § 8 AVG 1950 als unzulässig angesehen habe. Daraufhin entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung meritorisch, und zwar dahin gehend, daß sie der Berufung keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte. Sie führte in der Begründung aus, es könne die im Berufungsvorbringen geäußerten Ansicht, daß das aus dem 20%igen Rentenfreibetrag und den Rentensonderzahlungen angesparte Barvermögen von S 20.000,-- dem Pflegling bis zu seinem Tode zu verbleiben habe und vom Fürsorgeträger bei Lebzeiten des Rentners nicht beansprucht werden dürfe, nicht geteilt werden. Die hiefür zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen des § 105 Abs. 3 ASVG (Sonderzahlungen) und des § 324 Abs. 3 dieses Gesetzes (Rentenfreibeträge) hätten lediglich das Verbot des Überganges dieser Ansprüche auf den Fürsorgeträger (Legalzession) zum Inhalt und es sei der Wille des Gesetzgebers nur darauf gerichtet, dem Rentenbezieher diese Leistungen zur Befriedigung sonstiger laufender besonderer Bedürfnisse zu erhalten. Wenn hiefür der Rentenbezieher die von der Legalzession ausgenommenen Rentenbeträge nicht verbrauche, so würden diese zum ersparten Vermögen, das dem Zugriff des Fürsorgeverbandes nicht mehr entzogen sein könne. Der Zugriff eines Dritten auf die geschützten Rententeile sei also nur so lange ausgeschlossen, als der Zeitraum für den sie gälten (der nächste Zahlungstermin), noch nicht abgelaufen sei. Diese Ansicht decke sich auch mit der Bestimmung des § 251 Z. 7 EO, wonach bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Exekution ganz oder teilweise entzogen seien, derjenige Teilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Exekution nicht Unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezuges entfallenden Einkommen entspreche, der Exekution entzogen sei. Weiters sei aber auch der Berufungseinwand zurückzuweisen, das der Bezirksfürsorgeverband Gmunden willkürlich im Sinne des § 8 der Reichsgrundsätze einen Betrag von S 5.000,-- als „kleineres Vermögen“ festgesetzt habe, das dem Hilfsbedürftigen verbleiben müsse; der Betrag von S 5.000,- sei mit Erlaß des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 25. Februar 1942, Zl. IIIb/F.A. 166/8-1942, in Ausführung des Runderlasses des Reichsministers des Innern und des Reichsarbeitsministers vom 31. Oktober 1941, RMBliV. S. 151, festgesetzt worden, womit aber der Einwand, daß eine entsprechende rechtliche Grundlage nicht gegeben sei, entkräftet erscheine.Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (Bezirksfürsorgeverband) sprach mit Bescheid vom 4. November 1965 aus, daß dem Antrag der Anstalt vom 30. August 1965, die Pflegegebühren für den Aufenthalt des Beschwerdeführerin - die mit Beschluß des Bezirksgerichten Bad Ischl vom 1. Februar 1945, Zl. P 64/45, beschränkt entmündigt worden war - in der Anstalt ab 7. August 1965 nach Paragraph 24, der Verordnung über die Fürsorgepflicht, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 397 aus 1938, (FV), zu übernehmen, gemäß Paragraph 5, der „Reichsgrundsätze über Voraussetzung, Art und Maß der öffentlichen Fürsorge“, GBl. f.d. Land Österreich Nr. 397 aus 1938, (die im Land Oberösterreich auf Grund des Landesgesetzes vom 18. Mai 1949, LGBl. f. Oberösterreich Nr. 53, als landesgesetzliche Bestimmungen gelten - im folgenden kurz als „die Reichsgrundsätze“ bezeichnet), keine Folge gegeben werde. In der Begründung des Bescheides führte die genannte Behörde aus, daß sich die Beschwerdeführerin zuletzt seit 7. August 1965 als Pflegling in der Anstalt befunden und daß die Landwirtschaftskrankenkasse für Oberösterreich mit Schreiben vom 30. August 1965 für den angeführten Anstaltsaufenthalt eine Verpflegsgebührenzahlung abgelehnt habe, zumal da es sich um einen „Pflegefall“ handle und daher eine Leistungspflicht der Krankenkasse nicht bestehe. Wie festgestellt worden sei, beziehe die Beschwerdeführerin Renten von der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsanstalt und vom Landesinvalidenamt für Oberösterreich und es würden bereits 80% der Sozialrente sowie die ganze vom Landesinvalidenamt gewährte Rente der Verpflegsgebührenstelle der Anstalt zur Decke der Verpflegsgebühren überwiesen; da die Beschwerdeführerin auch eine Spareinlage von ca. S 20.000,-- habe, könnten aus dieser die durch die Renteneinkommen nicht gedeckten Verpflegsgebühren bezahlt werden und es sei sohin fürsorgerechtlich Hilfsbedürftigkeit nicht gegeben. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren mit Beschluß des Bezirksgerichtes Bad Ischl vom 8. November 1965, Zl. P 64/45-47, zur Vermeidung einer Interessenkollision „zum besonderen Kurator zur Einbringung einer Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden FB-331-St vom 4. November 1965“ bestellten Rechtsanwalt Dr. Bruno Wille einen „Einspruch (Berufung)“. Die belangte Behörde wies jedoch die Berufung mit Bescheid vom 3. Februar 1966 „mangels Berechtigung“ gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 als unzulässig zurück. Über die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde hob der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 6. Juli 1966, Zl. 440/66, den angeführten Bescheid der belangten Behörde wegen Rechtwidrigkeit des Inhaltes auf. In der Begründung des Erkenntnisses legte er dar, daß die belangte Behörde bei Erlassung des in Rede stehenden Bescheides von einer unrichtigen Rechtsanschauung ausgegangen sei, wenn sie die Einbringung der Berufung seitens der Beschwerdeführerin im gegenständlichen Falle mangels deren Parteistellung im Sinne des Paragraph 8, AVG 1950 als unzulässig angesehen habe. Daraufhin entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über die Berufung meritorisch, und zwar dahin gehend, daß sie der Berufung keine Folge gab und den erstinstanzlichen Bescheid bestätigte. Sie führte in der Begründung aus, es könne die im Berufungsvorbringen geäußerten Ansicht, daß das aus dem 20%igen Rentenfreibetrag und den Rentensonderzahlungen angesparte Barvermögen von S 20.000,-- dem Pflegling bis zu seinem Tode zu verbleiben habe und vom Fürsorgeträger bei Lebzeiten des Rentners nicht beansprucht werden dürfe, nicht geteilt werden. Die hiefür zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen des Paragraph 105, Absatz 3, ASVG (Sonderzahlungen) und des Paragraph 324, Absatz 3, dieses Gesetzes (Rentenfreibeträge) hätten lediglich das Verbot des Überganges dieser Ansprüche auf den Fürsorgeträger (Legalzession) zum Inhalt und es sei der Wille des Gesetzgebers nur darauf gerichtet, dem Rentenbezieher diese Leistungen zur Befriedigung sonstiger laufender besonderer Bedürfnisse zu erhalten. Wenn hiefür der Rentenbezieher die von der Legalzession ausgenommenen Rentenbeträge nicht verbrauche, so würden diese zum ersparten Vermögen, das dem Zugriff des Fürsorgeverbandes nicht mehr entzogen sein könne. Der Zugriff eines Dritten auf die geschützten Rententeile sei also nur so lange ausgeschlossen, als der Zeitraum für den sie gälten (der nächste Zahlungstermin), noch nicht abgelaufen sei. Diese Ansicht decke sich auch mit der Bestimmung des Paragraph 251, Ziffer 7, EO, wonach bei Personen, deren Geldbezüge durch Gesetz oder Privileg der Exekution ganz oder teilweise entzogen seien, derjenige Teilbetrag des vorgefundenen Bargeldes, welcher dem der Exekution nicht Unterworfenen, auf die Zeit von der Vornahme der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin des Bezuges entfallenden Einkommen entspreche, der Exekution entzogen sei. Weiters sei aber auch der Berufungseinwand zurückzuweisen, das der Bezirksfürsorgeverband Gmunden willkürlich im Sinne des Paragraph 8, der Reichsgrundsätze einen Betrag von S 5.000,-- als „kleineres Vermögen“ festgesetzt habe, das dem Hilfsbedürftigen verbleiben müsse; der Betrag von S 5.000,- sei mit Erlaß des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 25. Februar 1942, Zl. IIIb/F.A. 166/8-1942, in Ausführung des Runderlasses des Reichsministers des Innern und des Reichsarbeitsministers vom 31. Oktober 1941, RMBliV. S. 151, festgesetzt worden, womit aber der Einwand, daß eine entsprechende rechtliche Grundlage nicht gegeben sei, entkräftet erscheine.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im angefochtenen Bescheid angeführte Regelung des § 324 Abs. 3 ASVG besagt in ihrem ersten Satz, daß dann, wenn ein Renten- bzw. Pensionsberechtigter auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheims einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder in einer ähnlichen Einrichtung verpflegt wird, für die Zeit dieser Anstaltspflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (jedoch ohne Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 v. H. der Rente bzw. Pension auf den Fürsorgeträger übergeht.Die im angefochtenen Bescheid angeführte Regelung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG besagt in ihrem ersten Satz, daß dann, wenn ein Renten- bzw. Pensionsberechtigter auf Kosten eines Fürsorgeträgers in einem Alters(Siechen)heim oder Fürsorgeerziehungsheims einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke, einer Trinkerheilstätte oder in einer ähnlichen Einrichtung verpflegt wird, für die Zeit dieser Anstaltspflege der Anspruch auf Rente bzw. Pension (jedoch ohne Kinderzuschüsse und Hilflosenzuschuß) bis zur Höhe der Verpflegskosten, höchstens jedoch bis zu 80 v. H. der Rente bzw. Pension auf den Fürsorgeträger übergeht.
Aus dieser Bestimmung will die Beschwerdeführerin schließen, daß es der Absicht des Gesetzgebers entspreche dem Pflegling einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke 20 % seiner Pension für seine persönlichen Bedürfnisse zu belassen, sodaß auch das Vorhandensein dieser 20 % bzw. die daraus ersparten Summen - im gegenständlichen Falle handle es sich um ca. S 20.000,-- der Annahme der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des § 5 der Reichsgrundsätze bei einem solchen Pflegling nicht entgegenstehen könne. Die Beschwerdeführerin verweist hiebei auch auf den Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 21. Juli 1962, Zl. IV-68203-20a/62, nach welchem bei einem Kriegsbeschädigten die Grundrente - im Gegensatz zur Zusatzrente - nicht als Leistung zur Deckung des Unterhaltes dienen und daher von den im § 21 a FV vorgesehenen Rechtsansprüchen den Bezirksfürsorgeverbandes nicht erfaßt sein sollte.Aus dieser Bestimmung will die Beschwerdeführerin schließen, daß es der Absicht des Gesetzgebers entspreche dem Pflegling einer Heil- und Pflegeanstalt für Nerven- und Geisteskranke 20 % seiner Pension für seine persönlichen Bedürfnisse zu belassen, sodaß auch das Vorhandensein dieser 20 % bzw. die daraus ersparten Summen - im gegenständlichen Falle handle es sich um ca. S 20.000,-- der Annahme der Hilfsbedürftigkeit im Sinne des Paragraph 5, der Reichsgrundsätze bei einem solchen Pflegling nicht entgegenstehen könne. Die Beschwerdeführerin verweist hiebei auch auf den Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung vom 21. Juli 1962, Zl. IV-68203-20a/62, nach welchem bei einem Kriegsbeschädigten die Grundrente - im Gegensatz zur Zusatzrente - nicht als Leistung zur Deckung des Unterhaltes dienen und daher von den im Paragraph 21, a FV vorgesehenen Rechtsansprüchen den Bezirksfürsorgeverbandes nicht erfaßt sein sollte.
Diesem Vorbringen gegenüber ist vorerst auf die Bestimmung des § 8 Abs. 1 und 2 der Reichsgrundsätze zu verweisen, wonach zu den eigenen Mitteln, die der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt, sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkommen zu rechnen ist, besonders Bezüge in Geld oder Geldeswert aus gegenwärtigem oder früherem Arbeits- oder Dienstverhältnis und aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art, wobei jedoch Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, als nicht verwertbar gelten. Nach dieser Regelung kann demnach im allgemeinen bei einer Person, die den notwendigen Lebensbedarf aus ihren Ersparnissen zu decken vermag, Hilfsbedürftigkeit nicht angenommen werden, woraus aber geschlossen werden muß, daß auch Ersparnisse aus jenem Teil einer Rente bzw. Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der nicht durch die Legalzession des § 324 Abs. 3 ASVG erfaßt ist und daher dem Pflegling selbst ausbezahlt wird, von diesem eingesetzt werden muß, ehe er Mittel der öffentlichen Fürsorge in Anspruch nehmen kann. Im übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Begründung seiner Erkenntnisse vom 17. Mai 1951 und vom 18. Mai 1953, Slg. N. F. 2092/A und 2970/A, dargelegt, daß auch Renten aus der Sozialversicherung - mit den jeweils geltenden Einschränkungen - zu dem vom Hilfsbedürftigen einzusetzenden Einkommen bzw. wertbaren Vermögen nach § 8 Abs. 1 der Reichsgrundsätze gezählt werden müssen. Wenn aber die beschwerdeführende Partei aus der oben wiedergegebenen Regelung des § 324 Abs. 3 ASVG ableiten will, daß 20 % der Rente und die daraus erzielten Ersparnisse nach dem Willen des Gesetzgebers dem Pflegling für seine besonderen Bedürfnisse frei zu bleiben hätten, so kommt zwar in den auf die §§ 323 bis 330 ASVG Bezug habenden Ausführungen im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Regierungsvorlage über das genannte Gesetz (613 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates VII.G.P.) zum Ausdruck, daß durch die Fürsorgeträger nicht soweit auf die Versicherungsleistungen gegriffen werden sollte, daß der Versicherte - vor allem der Rentenbezieher - seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken könne und dann neuerlich auf die Fürsorge angewiesen wäre; anderseits geht jedoch aus den unmittelbar anschließenden Darlegungen in dem bezeichneten Ausschußbericht hervor, daß für die Nichterfassung bestimmter Teile der Rente durch die Legalzession vor allem die Rücksichtnahme auf die Unterhaltsverpflichtungen des Pfleglings maßgebend gewesen ist also ein Umstand, der im gegenständlichen Falle unbestrittenermaßen nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon hat aber die belangte Behörde auf die zuerst erwähnten Ausführungen in dem bezeichneten Ausschußbericht jedenfalls insofern hinreichend Bedacht genommen, als sie zum Ausdruck gebracht hat, daß im gegenständlichen Fall an sich nicht die durch die Legazession nicht erfaßten Teile der laufenden Sozialrente, sondern die aus diesen Teilen angesammelten Ersparnisse zur Erörterung stünden. Es kann daher - und zwar ganz unabhängig davon, ob man in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Bestimmung des § 251 Z 7 EO berücksichtigt oder nicht - der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ersparnisse der Beschwerdeführerin aus dem durch die Legalzession nicht erfaßten Teil der Sozialrente als verwertbares Vermögen angesehen hat, das die Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmungen des § 8 der Reichsgrundsätze von der Inanspruchnahme von Mitteln der öffentlichen Fürsorge einsetzen muß. Daran vermag die in dem zitierten Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung schon deshalb nichts zu ändern, weil sich dieser Erlaß auf die Bestimmung des § 25a FV bezieht, die im gegenständlichen Falle jedoch nicht herangezogen worden ist. Schließlich erübrigt es sich aber auch, auf den Inhalt des im angefochtenen Bescheid zitierten Erlasses des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 25. März 1942 näher einzugehen, weil offenbar auch nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei in dem Falle, als man entsprechend der Anschauung der belangten Behörde die in Rede stehenden Ersparnisse der Beschwerdeführerin in verwertbares Vermögen im Sinne des § 8 Abs. 1 der Reichsgrundsätze ansieht, sich aus dem bezeichneten Erlaß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ableiten läßt.Diesem Vorbringen gegenüber ist vorerst auf die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins, und 2 der Reichsgrundsätze zu verweisen, wonach zu den eigenen Mitteln, die der Hilfsbedürftige einsetzen muß, ehe ihm die Fürsorge Hilfe gewährt, sein gesamtes verwertbares Vermögen und Einkommen zu rechnen ist, besonders Bezüge in Geld oder Geldeswert aus gegenwärtigem oder früherem Arbeits- oder Dienstverhältnis und aus Unterhalts- oder Rentenansprüchen öffentlicher oder privater Art, wobei jedoch Gegenstände, die zur persönlichen Fortsetzung der Erwerbstätigkeit unentbehrlich sind, als nicht verwertbar gelten. Nach dieser Regelung kann demnach im allgemeinen bei einer Person, die den notwendigen Lebensbedarf aus ihren Ersparnissen zu decken vermag, Hilfsbedürftigkeit nicht angenommen werden, woraus aber geschlossen werden muß, daß auch Ersparnisse aus jenem Teil einer Rente bzw. Pension nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, der nicht durch die Legalzession des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG erfaßt ist und daher dem Pflegling selbst ausbezahlt wird, von diesem eingesetzt werden muß, ehe er Mittel der öffentlichen Fürsorge in Anspruch nehmen kann. Im übrigen hat auch der Verwaltungsgerichtshof bereits in der Begründung seiner Erkenntnisse vom 17. Mai 1951 und vom 18. Mai 1953, Slg. N. F. 2092/A und 2970/A, dargelegt, daß auch Renten aus der Sozialversicherung - mit den jeweils geltenden Einschränkungen - zu dem vom Hilfsbedürftigen einzusetzenden Einkommen bzw. wertbaren Vermögen nach Paragraph 8, Absatz eins, der Reichsgrundsätze gezählt werden müssen. Wenn aber die beschwerdeführende Partei aus der oben wiedergegebenen Regelung des Paragraph 324, Absatz 3, ASVG ableiten will, daß 20 % der Rente und die daraus erzielten Ersparnisse nach dem Willen des Gesetzgebers dem Pflegling für seine besonderen Bedürfnisse frei zu bleiben hätten, so kommt zwar in den auf die Paragraphen 323 bis 330 ASVG Bezug habenden Ausführungen im Bericht des Ausschusses für soziale Verwaltung zur Regierungsvorlage über das genannte Gesetz (613 der Beilagen zu den stenographischen Protokollen des Nationalrates römisch sieben.G.P.) zum Ausdruck, daß durch die Fürsorgeträger nicht soweit auf die Versicherungsleistungen gegriffen werden sollte, daß der Versicherte - vor allem der Rentenbezieher - seinen Lebensunterhalt nicht mehr decken könne und dann neuerlich auf die Fürsorge angewiesen wäre; anderseits geht jedoch aus den unmittelbar anschließenden Darlegungen in dem bezeichneten Ausschußbericht hervor, daß für die Nichterfassung bestimmter Teile der Rente durch die Legalzession vor allem die Rücksichtnahme auf die Unterhaltsverpflichtungen des Pfleglings maßgebend gewesen ist also ein Umstand, der im gegenständlichen Falle unbestrittenermaßen nicht in Betracht kommt. Abgesehen davon hat aber die belangte Behörde auf die zuerst erwähnten Ausführungen in dem bezeichneten Ausschußbericht jedenfalls insofern hinreichend Bedacht genommen, als sie zum Ausdruck gebracht hat, daß im gegenständlichen Fall an sich nicht die durch die Legazession nicht erfaßten Teile der laufenden Sozialrente, sondern die aus diesen Teilen angesammelten Ersparnisse zur Erörterung stünden. Es kann daher - und zwar ganz unabhängig davon, ob man in diesem Zusammenhang die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angeführte Bestimmung des Paragraph 251, Ziffer 7, EO berücksichtigt oder nicht - der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Ersparnisse der Beschwerdeführerin aus dem durch die Legalzession nicht erfaßten Teil der Sozialrente als verwertbares Vermögen angesehen hat, das die Beschwerdeführerin im Sinne der Bestimmungen des Paragraph 8, der Reichsgrundsätze von der Inanspruchnahme von Mitteln der öffentlichen Fürsorge einsetzen muß. Daran vermag die in dem zitierten Erlaß des Bundesministeriums für soziale Verwaltung zum Ausdruck kommende Rechtsanschauung schon deshalb nichts zu ändern, weil sich dieser Erlaß auf die Bestimmung des Paragraph 25 a, FV bezieht, die im gegenständlichen Falle jedoch nicht herangezogen worden ist. Schließlich erübrigt es sich aber auch, auf den Inhalt des im angefochtenen Bescheid zitierten Erlasses des Reichsstatthalters in Oberdonau vom 25. März 1942 näher einzugehen, weil offenbar auch nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei in dem Falle, als man entsprechend der Anschauung der belangten Behörde die in Rede stehenden Ersparnisse der Beschwerdeführerin in verwertbares Vermögen im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, der Reichsgrundsätze ansieht, sich aus dem bezeichneten Erlaß eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht ableiten läßt.
Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Auf Grund der aufgezeigten Erwägungen ergibt sich sohin, daß die Beschwerdeausführungen nicht geeignet sind, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die zu seiner Aufhebung durch den Verwaltungsgerichtshof führen könnte, darzutun. Demgemäß war die Beschwerde nach Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf § 47 Abs. 2 lit. b, § 48 Abs. 2 lit. a und b sowie § 49 Abs. 2 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel I Abschnitt B Z. 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten stützt sich auf Paragraph 47, Absatz 2, Litera b,, Paragraph 48, Absatz 2, Litera a und b sowie Paragraph 49, Absatz 2, VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins Abschnitt B Ziffer 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzleramtes vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.
Wien, am 22. Februar 1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001679.X00Im RIS seit
05.04.2002Zuletzt aktualisiert am
17.04.2023