RS Vwgh 2006/10/4 2005/18/0527

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art50 Abs2;
Übk Rechte des Kindes 1993;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2002/10/0084 E 11. Juni 2003 RS 3

Stammrechtssatz

Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte, zumal der Nationalrat beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art 50 Abs 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl BGBl 7/1993). Nach den Erläuternden Bemerkungen war eine entsprechende Beschlussfassung im Hinblick darauf erforderlich, dass die Bestimmungen des Übereinkommens weitgehend nicht unmittelbar anwendbar bzw nicht ausreichend determiniert sind, um in einer innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar vollzogen werden zu können (vgl BlgNR 18. GP, RV 413, S 1 f).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005180527.X01

Im RIS seit

31.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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