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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art50 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/10/0084 E 11. Juni 2003 RS 3Stammrechtssatz
Die UN-Konvention über die Rechte des Kindes begründet keine subjektiv-öffentlichen Rechte, zumal der Nationalrat beschlossen hat, dass dieser Staatsvertrag im Sinne des Art 50 Abs 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen ist (vgl BGBl 7/1993). Nach den Erläuternden Bemerkungen war eine entsprechende Beschlussfassung im Hinblick darauf erforderlich, dass die Bestimmungen des Übereinkommens weitgehend nicht unmittelbar anwendbar bzw nicht ausreichend determiniert sind, um in einer innerstaatlichen Rechtsordnung unmittelbar vollzogen werden zu können (vgl BlgNR 18. GP, RV 413, S 1 f).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005180527.X01Im RIS seit
31.10.2006