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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Rechtssatz
Erklärt ein Zeuge nach Erhalt einer neuerlichen Ladung, er habe seiner früheren Aussage nichts mehr hinzuzufügen und ersuche daher, von einer neuerlichen Vernehmung Abstand zu nehmen, so kann der Behörde keine Verletzung von Verfahrensvorschriften zum Vorwurf gemacht werden, wenn sie eine weitere Ladung dieses Zeugen als nicht erforderlich angesehen und angenommen hat, daß dieser Zeuge bereits in seiner früheren Aussage erschöpfende Auskunft über alle ihm bekannten maßgebenden Umstände gegeben hat.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000071.X01Im RIS seit
08.11.2001