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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §193 Abs1 litb;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1196/65 E 17. März 1966 VwSlg 3429 F/1966; RS 1Stammrechtssatz
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz ist nicht befugt, eine Änderung in der Zurechnung des Grundstückes an die vom Berufungswerber verschiedene Partei vorzunehmen. Wenn die belangte Behörde im Rahmen der Berufungsentscheidung eine solche ausschließlich der Abgabenbehörde erster Instanz zustehende Befugnis ausgeübt hat, so ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde behaftet (Hinweis: Im Beschwerdefall war in einem Berufungsverfahren über die Höhe des Einheitswertes ein den Gesellschaftern einer OHG gehörendes Grundstück der Gesellschaft zugerechnet worden).
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E 17.3.1966, 1196/65 #1 VwSlg 3429 F/1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001284.X02Im RIS seit
14.01.2002