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L38004 Verwaltungsabgaben OberösterreichNorm
AVG §78 Abs3;Rechtssatz
Weder dem § 78 AVG noch auch dem Oberösterreichischen Landesverwaltungsabgabengesetz oder der in Durchführung hiezu ergangenen, Landesverwaltungsabgabenverordnung kann ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß nur solche Amtshandlungen einer Abgabenpflicht unterlägen, die nach Abschluß eines Verwaltungsverfahrens gesetzt werden.Weder dem Paragraph 78, AVG noch auch dem Oberösterreichischen Landesverwaltungsabgabengesetz oder der in Durchführung hiezu ergangenen, Landesverwaltungsabgabenverordnung kann ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß nur solche Amtshandlungen einer Abgabenpflicht unterlägen, die nach Abschluß eines Verwaltungsverfahrens gesetzt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001131.X02Im RIS seit
05.03.2002