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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §26 Abs1;Rechtssatz
Die Zeit, die von der Zustellung eines Bescheides an den Zustellungsbevollmächtigten bis zur Verständigung der Partei durch letzteren verstreicht, ist für die Berechnung einer Frist (Verjährungsfrist) ohne Bezug.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000985.X02Im RIS seit
12.02.2002