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65/01 Allgemeines PensionsrechtNorm
PG 1965 §19 Abs1;Rechtssatz
Hat sich ein Bundesbeamter aus Anlass der Scheidung seiner Ehe in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, seiner Gattin nach der Scheidung bis zu ihrer Wiederverehelichung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 S zu leisten, und wurde hiebei festgehalten, dass der Unterhaltsverpflichtung ein monatliches Bruttoeinkommen des Beamten von 872 S zugrunde liegt, so folgert daraus nicht die Verpflichtung zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes, der zum jeweiligen Bruttoeinkommen des Verpflichteten im Verhältnis von 300 S zu 872 S steht. Wurde der gerichtliche Vergleich bis zum Sterbetag des Beamten nicht durch einen anderen gerichtlichen Vergleich oder durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert, dann darf der Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau gem § 19 Abs 4 des Pensionsgesetzes 1965 - unbeschadet der Bestimmung des § 41 Abs 3 leg cit - den Betrag von 300 S nicht übersteigen.Hat sich ein Bundesbeamter aus Anlass der Scheidung seiner Ehe in einem gerichtlichen Vergleich verpflichtet, seiner Gattin nach der Scheidung bis zu ihrer Wiederverehelichung einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 300 S zu leisten, und wurde hiebei festgehalten, dass der Unterhaltsverpflichtung ein monatliches Bruttoeinkommen des Beamten von 872 S zugrunde liegt, so folgert daraus nicht die Verpflichtung zur Leistung eines monatlichen Unterhaltes, der zum jeweiligen Bruttoeinkommen des Verpflichteten im Verhältnis von 300 S zu 872 S steht. Wurde der gerichtliche Vergleich bis zum Sterbetag des Beamten nicht durch einen anderen gerichtlichen Vergleich oder durch eine schriftliche Vereinbarung abgeändert, dann darf der Versorgungsgenuss der früheren Ehefrau gem Paragraph 19, Absatz 4, des Pensionsgesetzes 1965 - unbeschadet der Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, leg cit - den Betrag von 300 S nicht übersteigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000277.X01Im RIS seit
17.12.2001