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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1090;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob aus dem Stillschweigen einer Partei ein Verzicht auf Rechte zu entnehmen ist, muss besondere Vorsicht am Platz sein. Mit der Geltendmachung eines Rechtes kann nach der Verkehrsauffassung solange nicht gerechnet werden, als der Berechtigte durch besondere Umstände an der erfolgreichen Geltendmachung gehindert gewesen ist, und ein Verzicht des Mieters auf seine Mietrechte erhellt sich im Fall, als seine Wohnung von dritter Seite benützt wird, nicht schon daraus, dass er keinen Mietzins bezahlt (Hinweis E Miet. Slg. Nr. 5566, 5569, 5571 und 7003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001356.X02Im RIS seit
17.04.2002Zuletzt aktualisiert am
27.01.2016