RS Vwgh 1967/3/8 1356/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1967
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Rechtssatz

Bei der Beurteilung, ob aus dem Stillschweigen einer Partei ein Verzicht auf Rechte zu entnehmen ist, muss besondere Vorsicht am Platz sein. Mit der Geltendmachung eines Rechtes kann nach der Verkehrsauffassung solange nicht gerechnet werden, als der Berechtigte durch besondere Umstände an der erfolgreichen Geltendmachung gehindert gewesen ist, und ein Verzicht des Mieters auf seine Mietrechte erhellt sich im Fall, als seine Wohnung von dritter Seite benützt wird, nicht schon daraus, dass er keinen Mietzins bezahlt (Hinweis E Miet. Slg. Nr. 5566, 5569, 5571 und 7003).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001356.X02

Im RIS seit

17.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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