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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §13 Z2;Beachte
Siehe jedoch: 1708/66 B 9. Februar 1967 VwSlg 3569 F/1967 RS 1; Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 2211/65 E 21. November 1966 VwSlg 7030 A/1966 RS 5; 2090/65 E 7. November 1966 VwSlg 7023 A/1966 RS 3; 1669/66 B 9. März 1967 RS 1; 0955/66 E 15. September 1966 VwSlg 6990 A/1966 RS 4; 0997/66 E 28. September 1966 VwSlg 7006 A/1966 RS 2; 0944/66 E 28. September 1966 VwSlg 7005 A/1966 RS 2; (RIS: abgv)Rechtssatz
Die Forderung des Gesetzgebers im § 59 Abs 2 letzter Satz VwGG 1965 nach einer Begründung des Antrages auf Ersatz des Aufwandes ist so zu verstehen, dass eine ausdrückliche, gesonderte Begründung dann gegeben werden muss, wenn ohne sie Art und Umfang des erhobenen Anspruches oder dessen Berechtigung nicht feststellbar sind. Das Vorhandensein oder Fehlen von Angaben von der Art, dass etwa die Inanspruchnahme des Schriftsatzaufwandes mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erstattung des vorliegenden Schriftsatzes begründet wird, können für das Schicksal des Antrages nicht entscheidend sein. Auch erübrigt sich eine förmliche Benennung der Art des Aufwandes oder die Angabe der Kostensumme, wenn die Art des Aufwandes oder die Summe sich nach der Lage des Falles von selbst ergeben. Vermerk: Der Antrag einer Partei "der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens aufzuerlegen" ist als begründet anzusehen. Eine nähere Begründung des Kostenantrages für Schriftsatzaufwand erübrigt sich deshalb, weil dies nur eine - auf Grund der Pauschalierung entbehrliche - Zergliederung wäre.Die Forderung des Gesetzgebers im Paragraph 59, Absatz 2, letzter Satz VwGG 1965 nach einer Begründung des Antrages auf Ersatz des Aufwandes ist so zu verstehen, dass eine ausdrückliche, gesonderte Begründung dann gegeben werden muss, wenn ohne sie Art und Umfang des erhobenen Anspruches oder dessen Berechtigung nicht feststellbar sind. Das Vorhandensein oder Fehlen von Angaben von der Art, dass etwa die Inanspruchnahme des Schriftsatzaufwandes mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Erstattung des vorliegenden Schriftsatzes begründet wird, können für das Schicksal des Antrages nicht entscheidend sein. Auch erübrigt sich eine förmliche Benennung der Art des Aufwandes oder die Angabe der Kostensumme, wenn die Art des Aufwandes oder die Summe sich nach der Lage des Falles von selbst ergeben. Vermerk: Der Antrag einer Partei "der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens aufzuerlegen" ist als begründet anzusehen. Eine nähere Begründung des Kostenantrages für Schriftsatzaufwand erübrigt sich deshalb, weil dies nur eine - auf Grund der Pauschalierung entbehrliche - Zergliederung wäre.
Schlagworte
Formelle Voraussetzungen für die Zuerkennung des Aufwandersatzes Begründungspflicht und Schriftlichkeit Beschwerdeführer und Mitbeteiligte ParteiEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000963.X01Im RIS seit
13.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.03.2009