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AbgabenverfahrenNorm
BAO §302 Abs1Rechtssatz
Wird gegen einen Bescheid zunächst Berufung erhoben, später aber wieder zurückgenommen, so läuft die im § 302 Abs 1 BAO vorgesehene Frist erst von dem Zeitpunkte an, da die Erklärung des Abgabepflichtigen über die Zurückziehung der Berufung beim Finanzamt eintrifft.Wird gegen einen Bescheid zunächst Berufung erhoben, später aber wieder zurückgenommen, so läuft die im Paragraph 302, Absatz eins, BAO vorgesehene Frist erst von dem Zeitpunkte an, da die Erklärung des Abgabepflichtigen über die Zurückziehung der Berufung beim Finanzamt eintrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001811.X01Im RIS seit
23.07.2021Zuletzt aktualisiert am
23.07.2021