TE Vwgh Erkenntnis 1967/3/10 1811/66

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Veröffentlicht am 10.03.1967
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Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §302 Abs1
  1. BAO § 302 heute
  2. BAO § 302 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 302 gültig von 01.11.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 302 gültig von 01.01.2003 bis 31.10.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  5. BAO § 302 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 797/1996
  6. BAO § 302 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  7. BAO § 302 gültig von 18.07.1987 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1987
  8. BAO § 302 gültig von 19.04.1980 bis 17.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek, und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter über die Beschwerde der Bank für Oberösterreich und Salzburg in Linz, vertreten durch Dr. Erwin Steininger, Rechtsanwalt in Linz, Bischofstraße 11, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 31. Oktober 1966, Zl. 506/3-III-1966, betreffend Körperschaftsteuer 1954 bis 1956, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Oberösterreich) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Anschluß an eine bei der Beschwerdeführerin, einem Bankunternehmen, durchgeführte Betriebsprüfung erließ das Finanzamt Körperschaftsteuerbescheide für die Jahre 1954 bis 1956, die der Beschwerdeführerin am 25. Februar 1958 zugestellt wurden. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 6. März 1958 Berufung, die sie jedoch mit Eingabe vom 9. Dezember 1965 wieder zurücknahm.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 1966, welcher der Beschwerdeführerin am 7. November 1966 zugestellt wurde, hob die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Körperschaftsteuerbescheide 1954 bis 1956 in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß § 299 Abs. 2 BAO mit der Begründung auf, daß in den betreffenden Jahren sowohl die Sammelwertberichtigung wie auch die Riskenrücklagen nicht richtig berechnet worden seien.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 31. Oktober 1966, welcher der Beschwerdeführerin am 7. November 1966 zugestellt wurde, hob die Finanzlandesdirektion für Oberösterreich die Körperschaftsteuerbescheide 1954 bis 1956 in Ausübung des Aufsichtsrechtes gemäß Paragraph 299, Absatz 2, BAO mit der Begründung auf, daß in den betreffenden Jahren sowohl die Sammelwertberichtigung wie auch die Riskenrücklagen nicht richtig berechnet worden seien.

Diesen Aufhebungsbescheid bekämpft die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie führt dabei aus, daß die belangte Behörde entgegen der im § 302 Abs. 1 BAO festgesetzten Frist die gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide, die mit ihrer Zustellung am 25. Februar 1958 rechtskräftig geworden seien, erst lang nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft unzulässigerweise aufgehoben habe.Diesen Aufhebungsbescheid bekämpft die Beschwerdeführerin mit der vorliegenden Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Sie führt dabei aus, daß die belangte Behörde entgegen der im Paragraph 302, Absatz eins, BAO festgesetzten Frist die gegenständlichen Körperschaftsteuerbescheide, die mit ihrer Zustellung am 25. Februar 1958 rechtskräftig geworden seien, erst lang nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft unzulässigerweise aufgehoben habe.

Der Gerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Gemäß § 302 Abs. 1 BAO sind Maßnahmen gemäß § 299 Abs. 1 und 2 BAO bereits nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.Gemäß Paragraph 302, Absatz eins, BAO sind Maßnahmen gemäß Paragraph 299, Absatz eins, und 2 BAO bereits nach Ablauf von einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft des Bescheides nicht mehr zulässig.

Diese Frist ist, wenn eine Berufung gegen den Bescheid nicht erhoben bzw. auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde, frühestens von der Zustellung des Bescheides an zu berechnen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1963, Zl. 1237/62).Diese Frist ist, wenn eine Berufung gegen den Bescheid nicht erhoben bzw. auf ein Rechtsmittel verzichtet wurde, frühestens von der Zustellung des Bescheides an zu berechnen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 14. Jänner 1963, Zl. 1237/62).

Anders ist dies dagegen in jenen Fällen, in denen gegen den Bescheid Berufung erhoben wurde, da durch das Einbringen einer Berufung die Rechtskraft des Bescheides aufgeschoben wird (vgl. Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 281). Wird dann später die Berufung zurückgezogen, so tritt die Rechtskraft erst in dem Zeitpunkt ein, da der Behörde die Erklärung über die Zurückziehung der Berufung zukommt (vgl. Mannlicher, Verwaltungsverfahren, 7. Aufl., S. 276).Anders ist dies dagegen in jenen Fällen, in denen gegen den Bescheid Berufung erhoben wurde, da durch das Einbringen einer Berufung die Rechtskraft des Bescheides aufgeschoben wird vergleiche , Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht, S. 281). Wird dann später die Berufung zurückgezogen, so tritt die Rechtskraft erst in dem Zeitpunkt ein, da der Behörde die Erklärung über die Zurückziehung der Berufung zukommt vergleiche , Mannlicher, Verwaltungsverfahren, 7. Aufl., S. 276).

Im vorliegenden Fall traf die Erklärung der Beschwerdeführerin über die Zurückziehung der Berufung beim Finanzamt am 10. Dezember 1965 ein, sodaß von diesem Tag an die einjährige Frist des § 302 Abs. 1 BAO zu berechnen war. Der angefochtene Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am 7. November 1966 zugestellt wurde, erging somit noch innerhalb der gesetzlichen Frist.Im vorliegenden Fall traf die Erklärung der Beschwerdeführerin über die Zurückziehung der Berufung beim Finanzamt am 10. Dezember 1965 ein, sodaß von diesem Tag an die einjährige Frist des Paragraph 302, Absatz eins, BAO zu berechnen war. Der angefochtene Bescheid, welcher der Beschwerdeführerin am 7. November 1966 zugestellt wurde, erging somit noch innerhalb der gesetzlichen Frist.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens gründet sich auf § 48 Abs. 2 VwGG 1965.Die Entscheidung über die Kosten des Verwaltungsgerichtshofverfahrens gründet sich auf Paragraph 48, Absatz 2, VwGG 1965.

Wien, am 10. März 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001811.X00

Im RIS seit

23.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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