RS Vwgh 1967/3/10 1736/66

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.03.1967
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §135 Abs1;
BAO §273 Abs1 lita;
BAO §278;
  1. BAO § 135 heute
  2. BAO § 135 gültig ab 21.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BAO § 135 gültig von 30.12.1989 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  4. BAO § 135 gültig von 19.04.1980 bis 29.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 278 heute
  2. BAO § 278 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. BAO § 278 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  4. BAO § 278 gültig von 01.01.2014 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  5. BAO § 278 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  6. BAO § 278 gültig von 01.01.1962 bis 31.12.2002

Rechtssatz

Wenn auch der Verspätungszuschlag (§ 135 Abs 1 BAO) von der festgesetzten Abgabe zu berechnen ist, sodaß sich seine Höhe allenfalls durch das Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens ändern kann, so bildet doch seine Auferlegung durch die Abgabenbehörde erster Instanz einen selbständigen Gegenstand der Anfechtung. Ein verspätet gegen die Auferlegung eingebrachtes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.Wenn auch der Verspätungszuschlag (Paragraph 135, Absatz eins, BAO) von der festgesetzten Abgabe zu berechnen ist, sodaß sich seine Höhe allenfalls durch das Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens ändern kann, so bildet doch seine Auferlegung durch die Abgabenbehörde erster Instanz einen selbständigen Gegenstand der Anfechtung. Ein verspätet gegen die Auferlegung eingebrachtes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001736.X02

Im RIS seit

10.03.1967
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten