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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §135 Abs1;Rechtssatz
Wenn auch der Verspätungszuschlag (§ 135 Abs 1 BAO) von der festgesetzten Abgabe zu berechnen ist, sodaß sich seine Höhe allenfalls durch das Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens ändern kann, so bildet doch seine Auferlegung durch die Abgabenbehörde erster Instanz einen selbständigen Gegenstand der Anfechtung. Ein verspätet gegen die Auferlegung eingebrachtes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.Wenn auch der Verspätungszuschlag (Paragraph 135, Absatz eins, BAO) von der festgesetzten Abgabe zu berechnen ist, sodaß sich seine Höhe allenfalls durch das Ergebnis eines Rechtsmittelverfahrens ändern kann, so bildet doch seine Auferlegung durch die Abgabenbehörde erster Instanz einen selbständigen Gegenstand der Anfechtung. Ein verspätet gegen die Auferlegung eingebrachtes Rechtsmittel ist daher zurückzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001736.X02Im RIS seit
10.03.1967