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AbgabenverfahrenNorm
BAO §128 implizitRechtssatz
Die Bedachtnahme auf eine "Toleranzgrenze" (Schätzungsberechtigung erst dann, wenn der erklärte vom kalkulierten Umsatz erheblich - etwa um 10 % abweicht) kommt nicht in Bedacht, wenn die Schätzungsbefugnis schon auf Grund formeller Unrichtigkeit der Buchführung (hier Nichtführen des Wareneingangsbuches) gegeben ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000261.X01Im RIS seit
14.01.2002Zuletzt aktualisiert am
13.09.2023