TE Vwgh Erkenntnis 1967/3/10 0261/66

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.03.1967
beobachten
merken

Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Wasniczek und die Hofräte Dr. Schirmer, Dr. Schimetschek, Dr. Kaupp und Dr. Riedel als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialsekretärs Dr. Walter, über die Beschwerde der ME in K, vertreten durch Dr. Josef Korn, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 20, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat, vom 16. Dezember 1965, Zl. VI-2626/63, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland) Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin (geboren 1891) führte im Jahre 1960 noch das Maurermeistergewerbe als Witwenfortbetrieb nach ihrem im Jahre 1953 verstorbenen Gatten. Nach den Angaben in der Gewerbesteuererklärung für 1960 wurde der Gewinn gemäß § 4 Abs. 1 EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Eine Abschrift des Gewinn- und Verlustkontos, des Bilanzkontos und des Kapitalkontos wurden beigelegt. Der ausgewiesene Gewinn für 1960 betrug S 12.823,--, die Entnahmen S 21.455,--. Zur Einkommensteuer wurden noch S 6.000,-- an bezogener Leibrente erklärt.Die Beschwerdeführerin (geboren 1891) führte im Jahre 1960 noch das Maurermeistergewerbe als Witwenfortbetrieb nach ihrem im Jahre 1953 verstorbenen Gatten. Nach den Angaben in der Gewerbesteuererklärung für 1960 wurde der Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz eins, EStG durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt. Eine Abschrift des Gewinn- und Verlustkontos, des Bilanzkontos und des Kapitalkontos wurden beigelegt. Der ausgewiesene Gewinn für 1960 betrug S 12.823,--, die Entnahmen S 21.455,--. Zur Einkommensteuer wurden noch S 6.000,-- an bezogener Leibrente erklärt.

Im Februar 1962 fand im Betrieb eine Umsatzsteuerrevision statt. Der Prüfer stellte fest, für die Jahre 1960 und 1961 sei kein Wareneingangsbuch (WEB) geführt und im Jahre 1960 seien durchgeführte Arbeiten im Werte von S 3.700,-- am 31. Dezember 1960 nicht aktiviert worden. Bei einer Nachkalkulation ergab sich gegenüber dem erklärten Sollumsatz von S 171.782,-- ein geschätzter Sollumsatz von S 187.000,--, mithin eine Differenz von S 15.218,--. Die bei der Schätzung angewandten Aufschläge ergaben sich aus den in einer Niederschrift vom 15. Februar 1962 festgehaltenen Angaben der Beschwerdeführerin bzw. ihrer die Buchhaltung führenden Tochter. Der „unproduktive Leistungsausfall infolge Krankheit, Urlaub usw.“ war in der Erklärung mit schätzungsweise 10 % der verbuchten Bruttolöhne angegeben. Überdies wurde durch die Beschwerdeführerin erklärt, die ihr vorgerechnete Kalkulation ergebe einen Fehlbetrag von rund S 29.000,--. Sie könne dazu nur feststellen, daß alle Einnahmen bzw. alle Ausgangsrechnungen verbucht worden seien. Die Ursache der Differenz sei möglicherweise auf einen Rückgang der Produktivität der geleisteten Arbeitsstunden und den ungenügenden Arbeitsleistungen der Gehilfen zurückzuführen.

Das Finanzamt folgte den Ermittlungen des Prüfers und erließ für 1960 einen kombinierten Bescheid über die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Eine Abschrift des Prüfungsberichtes wurde nicht beigegeben. Durch Berufung vom 16. April 1962 wurden alle Bescheide angefochten. Die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes müsse auf einem Irrtum oder einem Mißverständnis beruhen. Bei der Prüfung sei nur der. wirtschaftliche Umsatz durch den Ansatz bereits durchgeführter, aber noch nicht fakturierter Arbeiten um insgesamt S 3.070,-- zu erhöhen gewesen, was sich auf die Umsatzsteuer nicht, auf den, Gewinn nur durch eine Erhöhung auf S 15.893,--, auszuwirken hatte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, zur Überprüfung der Berufungsbegründung Belege und Aufzeichnungen zur Einsichtnahme vorzubereiten. Sie lehnte mit Schreiben vom 23. Mai 1962 eine neuerliche Prüfung unter Hinweis auf § 148 Abs. 3 BAO ab und führte noch aus, die Buchhaltung sei ordnungsgemäß geführt und keine sachliche Unrichtigkeit oder formelle Mängel nachgewiesen worden. Da der Prüfer ihr über eine kalkulatorische Schätzung keinerlei Mitteilungen gemacht habe, bestehe sie auf der Zustellung einer Berichtsabschrift, um zu dieser weiter Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführerin wurde nunmehr eine Abschrift des Prüfungsberichtes übermittelt und sie aufgefordert, eine eventuelle Berufungsbegründung innerhalb von 14 Tagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 28. Juni 1962 wurden von ihr folgende ergänzende Ausführungen beigebracht. Schon anläßlich der Umsatzsteuerprüfung sei auf den Vorhalt des Prüfers, daß der Umsatz des Betriebes gemessen am Lohneinsatz zu niedrig erscheine, eingewendet worden, daß die kalkulierten Rohaufschläge deswegen nicht immer ihre Deckung fänden, weil die Leistungen und der Einsatz der Arbeiter von der Beschwerdeführerin nicht überwacht werden könnten, wozu noch der Umstand komme, daß der Arbeiter T. 1960 das letzte Jahr vor seinem Eintritt in die Rente tätig gewesen sei, während der Arbeiter T. etwas zu viel dem Alkohol zuspreche, welche Umstände zu einem geringeren Arbeitserfolg beigetragen hätten. Außer der Berichtigung des wirtschaftlichen Umsatzes um S 3.070,-- sei die Buchführung in keiner Weise beanstandet worden. Im übrigen sei aus dem nunmehr zugegangenen Prüfungsbericht zu entnehmen, daß der kalkulatorische Umsatz auf unrichtigen Zahlen aufbaue, weil aus den Löhnen folgende Posten (Nichtleistungslöhne) auszuscheiden seien:Das Finanzamt folgte den Ermittlungen des Prüfers und erließ für 1960 einen kombinierten Bescheid über die Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Gewerbesteuer. Eine Abschrift des Prüfungsberichtes wurde nicht beigegeben. Durch Berufung vom 16. April 1962 wurden alle Bescheide angefochten. Die Ermittlung des Umsatzes und des Gewinnes müsse auf einem Irrtum oder einem Mißverständnis beruhen. Bei der Prüfung sei nur der. wirtschaftliche Umsatz durch den Ansatz bereits durchgeführter, aber noch nicht fakturierter Arbeiten um insgesamt S 3.070,-- zu erhöhen gewesen, was sich auf die Umsatzsteuer nicht, auf den, Gewinn nur durch eine Erhöhung auf S 15.893,--, auszuwirken hatte. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, zur Überprüfung der Berufungsbegründung Belege und Aufzeichnungen zur Einsichtnahme vorzubereiten. Sie lehnte mit Schreiben vom 23. Mai 1962 eine neuerliche Prüfung unter Hinweis auf Paragraph 148, Absatz 3, BAO ab und führte noch aus, die Buchhaltung sei ordnungsgemäß geführt und keine sachliche Unrichtigkeit oder formelle Mängel nachgewiesen worden. Da der Prüfer ihr über eine kalkulatorische Schätzung keinerlei Mitteilungen gemacht habe, bestehe sie auf der Zustellung einer Berichtsabschrift, um zu dieser weiter Stellung nehmen zu können. Der Beschwerdeführerin wurde nunmehr eine Abschrift des Prüfungsberichtes übermittelt und sie aufgefordert, eine eventuelle Berufungsbegründung innerhalb von 14 Tagen nachzureichen. Mit Schreiben vom 28. Juni 1962 wurden von ihr folgende ergänzende Ausführungen beigebracht. Schon anläßlich der Umsatzsteuerprüfung sei auf den Vorhalt des Prüfers, daß der Umsatz des Betriebes gemessen am Lohneinsatz zu niedrig erscheine, eingewendet worden, daß die kalkulierten Rohaufschläge deswegen nicht immer ihre Deckung fänden, weil die Leistungen und der Einsatz der Arbeiter von der Beschwerdeführerin nicht überwacht werden könnten, wozu noch der Umstand komme, daß der Arbeiter T. 1960 das letzte Jahr vor seinem Eintritt in die Rente tätig gewesen sei, während der Arbeiter T. etwas zu viel dem Alkohol zuspreche, welche Umstände zu einem geringeren Arbeitserfolg beigetragen hätten. Außer der Berichtigung des wirtschaftlichen Umsatzes um S 3.070,-- sei die Buchführung in keiner Weise beanstandet worden. Im übrigen sei aus dem nunmehr zugegangenen Prüfungsbericht zu entnehmen, daß der kalkulatorische Umsatz auf unrichtigen Zahlen aufbaue, weil aus den Löhnen folgende Posten (Nichtleistungslöhne) auszuscheiden seien:

S 1.000,-- für Fremdleistungen,

S 2.850,-- Lohnkosten für die Buchhaltung,

S 700,-- Wohnungsbeihilfe,

S 1.337,-- Weihnachtsgelder und

S 689,-- Zuschüsse zum Krankengeld, insgesamt also

S 6.576,--.

In der Folge wurden noch die Lohnkonten der im Betrieb im Jahre 1960 beschäftigten drei Arbeitnehmer dem Finanzamt vorgelegt. Eine erstinstanzliche Berufungsvorentscheidung wurde durch den Antrag auf Entscheidung der Behörde zweiter Instanz außer Kraft gesetzt. In dem Antrag wurden die Vorbringen der Berufung wiederholt und überdies noch geltend gemacht, daß das Ergebnis einer von den richtigen Lohngrundlagen ausgehenden Umsatzschätzung auch unter der vom Verwaltungsgerichtshof anerkannten Toleranzgrenze liege. In einem Schreiben an die belangte Behörde vom 21. August 1963 wiederholte die Beschwerdeführerin noch einmal ihre bisherigen Vorbringen und wandte im übrigen noch ein, auf Grund ihrer ordnungsmäßigen Buchhaltung, welche keinen Anlaß zur Beanstandung gegeben habe, sei eine Schätzung nicht berechtigt gewesen, zumal der durch Kalkulationsermittelte Umsatz nur geringfügig vom buchmäßig ausgewiesenen wirtschaftlichen Umsatz abweiche.

Die belangte Behörde gab der Berufung betreffend die Umsatzsteuer teilweise Folge, wies aber die Berufung betreffend die Gewerbe- und Einkommensteuer als unbegründet ab. Dazu wurde ausgeführt: Die Grundlagen der Abgabenerhebung seien gemäß § 184 Abs. 3 BAO. unter anderem zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlege. Die Beschwerdeführerin habe ein Wareneingangsbuch, zu dessen Führung sie gemäß § 127 BAO verpflichtet sei, nicht geführt und damit gegen diese zwingende Buchführungsvorschrift verstoßen. Das Finanzamt habe daher auf Grund des § 184 Abs. 3 BAO ohne weiteres die Befugnis gehabt, eine Schätzung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, die die buchhalterischen Arbeiten führe, hätten in der Niederschrift vom 15. Februar 1962 erklärt, daß der unproduktive Leistungsausfall schätzungsweise 10 % der verbuchten Bruttolöhne betrage. Wenn der Prüfer nicht diesen 10%igen, sondern einen 15%igen Abschlag (S 9.705,--) vom erklärten Lohneinsatz gewährt habe, so seien damit ohnedies besondere Umstände in Rechnung gezogen worden. Auch bei Abzug der in der Berufung geltend gemachten Fremd- bzw. Nichtleistungslöhne von S 6.576,-- ergebe sich keine so erhebliche Änderung, daß ein Abgehen vom kalkulierten Umsatz begründet sein könnte. Eine Abweichung von 4,9 % gegenüber 10 % unproduktiver Arbeit finde Deckung in der vom Umsatzsteuerprüfer nicht vorgenommenen Zuschätzung, die er im Hinblick auf das nicht vorgelegte Wareneingangsbuch ohne weitere hätte durchführen können. Denn infolge der - einen groben Buchführungsmangel darstellenden - Nichtführung des Wareneingangsbuches konnte angenommen werden, daß Vorgänge des Wareneinsatzes nicht erfaßt wurden und damit im erklärten Materialeinsatz, von dem der Prüfer ausgegangen sei, keine Berücksichtigung gefunden hätten. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die sogenannte Toleranzgrenze von 10 % sei die Nichtführung des Wareneingangsbuches entgegenzuhalten, sodaß von einer formell einwandfreien Buchführung nicht die Rede sein. könnte. Der Berufung sei nur insoweit stattzugeben gewesen, als die Forderungen aus bereits im Jahre 1960 geleisteten, aber erst im Jahre 1961 in Rechnung gestellten Arbeiten lediglich mit S 3.070,-- an Stelle von S 3.700,-- zu berechnen waren.Die belangte Behörde gab der Berufung betreffend die Umsatzsteuer teilweise Folge, wies aber die Berufung betreffend die Gewerbe- und Einkommensteuer als unbegründet ab. Dazu wurde ausgeführt: Die Grundlagen der Abgabenerhebung seien gemäß Paragraph 184, Absatz 3, BAO. unter anderem zu schätzen, wenn der Abgabenpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu führen hat, nicht vorlege. Die Beschwerdeführerin habe ein Wareneingangsbuch, zu dessen Führung sie gemäß Paragraph 127, BAO verpflichtet sei, nicht geführt und damit gegen diese zwingende Buchführungsvorschrift verstoßen. Das Finanzamt habe daher auf Grund des Paragraph 184, Absatz 3, BAO ohne weiteres die Befugnis gehabt, eine Schätzung vorzunehmen. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter, die die buchhalterischen Arbeiten führe, hätten in der Niederschrift vom 15. Februar 1962 erklärt, daß der unproduktive Leistungsausfall schätzungsweise 10 % der verbuchten Bruttolöhne betrage. Wenn der Prüfer nicht diesen 10%igen, sondern einen 15%igen Abschlag (S 9.705,--) vom erklärten Lohneinsatz gewährt habe, so seien damit ohnedies besondere Umstände in Rechnung gezogen worden. Auch bei Abzug der in der Berufung geltend gemachten Fremd- bzw. Nichtleistungslöhne von S 6.576,-- ergebe sich keine so erhebliche Änderung, daß ein Abgehen vom kalkulierten Umsatz begründet sein könnte. Eine Abweichung von 4,9 % gegenüber 10 % unproduktiver Arbeit finde Deckung in der vom Umsatzsteuerprüfer nicht vorgenommenen Zuschätzung, die er im Hinblick auf das nicht vorgelegte Wareneingangsbuch ohne weitere hätte durchführen können. Denn infolge der - einen groben Buchführungsmangel darstellenden - Nichtführung des Wareneingangsbuches konnte angenommen werden, daß Vorgänge des Wareneinsatzes nicht erfaßt wurden und damit im erklärten Materialeinsatz, von dem der Prüfer ausgegangen sei, keine Berücksichtigung gefunden hätten. Dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf die sogenannte Toleranzgrenze von 10 % sei die Nichtführung des Wareneingangsbuches entgegenzuhalten, sodaß von einer formell einwandfreien Buchführung nicht die Rede sein. könnte. Der Berufung sei nur insoweit stattzugeben gewesen, als die Forderungen aus bereits im Jahre 1960 geleisteten, aber erst im Jahre 1961 in Rechnung gestellten Arbeiten lediglich mit S 3.070,-- an Stelle von S 3.700,-- zu berechnen waren.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Gerichtshof erwogen hat:

Die Beschwerde wendet ein, die Behörde habe sich zu Unrecht auf die Bestimmungen der §§ 184 Abs. 3 und 127 BAO gestützt, um die Schätzungsberechtigung zu begründen. Nun ist zwar richtig, daß für den streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum 1960 die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, zu denen auch die Vorschriften über die Buchführungs- und Aufzeichnungsschriften sowie über die Voraussetzungen für eine behördliche Schätzung gehören, noch nicht anzuwenden waren, weil dieses Bundesgesetz gemäß seinem § 323 erst am 1. Jänner 1962 in Kraft getreten ist. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei aber, daß bis dahin neben der Abgabenordnung (früher RAO) auch die Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935, DRGBl. I, S 752, in Österreich in Geltung stand. Nach § 1 Abs. 1 dieser mit Gesetzeskraft ausgestatteten Verordnung sind gewerbliche Unternehmer (selbständige Handel- oder Gewerbetreibende einschließlich der selbständigen Handwerker jeder Art) verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen und nach Abs. 2 von der Verpflichtung zur Führung nur befreit:Die Beschwerde wendet ein, die Behörde habe sich zu Unrecht auf die Bestimmungen der Paragraphen 184, Absatz 3 und 127 BAO gestützt, um die Schätzungsberechtigung zu begründen. Nun ist zwar richtig, daß für den streitgegenständlichen Besteuerungszeitraum 1960 die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, zu denen auch die Vorschriften über die Buchführungs- und Aufzeichnungsschriften sowie über die Voraussetzungen für eine behördliche Schätzung gehören, noch nicht anzuwenden waren, weil dieses Bundesgesetz gemäß seinem Paragraph 323, erst am 1. Jänner 1962 in Kraft getreten ist. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei aber, daß bis dahin neben der Abgabenordnung (früher RAO) auch die Verordnung über die Führung eines Wareneingangsbuches vom 20. Juni 1935, DRGBl. römisch eins, S 752, in Österreich in Geltung stand. Nach Paragraph eins, Absatz eins, dieser mit Gesetzeskraft ausgestatteten Verordnung sind gewerbliche Unternehmer (selbständige Handel- oder Gewerbetreibende einschließlich der selbständigen Handwerker jeder Art) verpflichtet, für steuerliche Zwecke ein Wareneingangsbuch zu führen und nach Absatz 2, von der Verpflichtung zur Führung nur befreit:

1.) diejenigen gewerblichen Unternehmer, die zur Führung von Handelsbüchern (§ 38 Abs. 1 des Handelsgesetzbuches) verpflichtet sind und solche ordnungsgemäß führen;1.) diejenigen gewerblichen Unternehmer, die zur Führung von Handelsbüchern (Paragraph 38, Absatz eins, des Handelsgesetzbuches) verpflichtet sind und solche ordnungsgemäß führen;

2.) diejenigen gewerblichen Unternehmer, die durch eine andere gesetzliche Vorschrift zur Führung von gleichwertigen (dem Wareneingangsbuch im wesentlichen entsprechen) Büchern verpflichtet sind und solche ordnungsgemäß führen.

Der Absatz 9 des § 1 der Verordnung sieht vor, daß das Finanzamt für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen kann und der Abs. 10 enthält neben der Bestimmung über bei Zuwiderhandlung eintretende Straffolgen auch die Vorschrift, daß außerdem eine Schätzung nach § 217 AO stattfindet, wenn dieser Verordnung zuwidergehandelt worden ist.Der Absatz 9 des Paragraph eins, der Verordnung sieht vor, daß das Finanzamt für einzelne Fälle Erleichterungen bewilligen kann und der Absatz 10, enthält neben der Bestimmung über bei Zuwiderhandlung eintretende Straffolgen auch die Vorschrift, daß außerdem eine Schätzung nach Paragraph 217, AO stattfindet, wenn dieser Verordnung zuwidergehandelt worden ist.

Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die Feststellung des Umsatzsteuerprüfers bestritten, daß die Beschwerdeführerin ein Wareneingangsbuch nicht geführt hat. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß die im § 1 Abs. 2 der Verordnung aufgezählten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung des Wareneingangsbuches nicht vorlagen und vom Finanzamt Erleichterungen auch nicht gewährt worden waren. Die von der Behörde angenommene Schätzungsberechtigung war mithin schon aus diesem Grunde gegeben, wenn diese Berechtigung im angefochtenen Bescheid auch auf eine unrichtige Gesetzesbestimmung gestützt wurde. Darüber hinaus lag ein weiterer Buchführungsmangel in der Unterlassung der Aktivierung von - allerdings unbedeutenden - Forderungen für bereits durchgeführte Arbeiten unbestritten vor. Die Einwendungen der Beschwerde gegen die von der Behörde in Anspruch genommene Schätzungsberechtigung erwiesen sich sohin angesichts der angeführten Vorschriften der Wareneingangsbuchverordnung und des § 217 AO als unbegründet.Weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde die Feststellung des Umsatzsteuerprüfers bestritten, daß die Beschwerdeführerin ein Wareneingangsbuch nicht geführt hat. Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ist zweifelsfrei zu entnehmen, daß die im Paragraph eins, Absatz 2, der Verordnung aufgezählten Ausnahmen von der Verpflichtung zur Führung des Wareneingangsbuches nicht vorlagen und vom Finanzamt Erleichterungen auch nicht gewährt worden waren. Die von der Behörde angenommene Schätzungsberechtigung war mithin schon aus diesem Grunde gegeben, wenn diese Berechtigung im angefochtenen Bescheid auch auf eine unrichtige Gesetzesbestimmung gestützt wurde. Darüber hinaus lag ein weiterer Buchführungsmangel in der Unterlassung der Aktivierung von - allerdings unbedeutenden - Forderungen für bereits durchgeführte Arbeiten unbestritten vor. Die Einwendungen der Beschwerde gegen die von der Behörde in Anspruch genommene Schätzungsberechtigung erwiesen sich sohin angesichts der angeführten Vorschriften der Wareneingangsbuchverordnung und des Paragraph 217, AO als unbegründet.

Damit mußte aber auch der Hinweis der Beschwerdeführerin auf die von der Rechtsprechung angewandte „Toleranzgrenze“ wirkungslos bleiben, weil diese lediglich für den Fall einer formell einwandfreien Buchführung in Frage kommt, wenn der kalkulierte vom erklärten Umsatz erheblich (etwa 10 %) abweicht. Im vorliegenden Fall war jedoch bereits infolge der Nichtführung des Wareneingangsbuches und der Kürzung des Betriebsergebnisses durch die unterbliebene Aktivierung die formelle und sachliche Unrichtigkeit und damit die Schätzungsberechtigung festgestellt worden.

Was die Höhe der Schätzung anlangt, so war zu bemerken, daß der Prüfer und ihm folgend der erstinstanzliche Bescheid von den von der Beschwerdeführerin und deren Tochter angegebenen Ziffern über die Höhe der Aufschläge auf Material, Fremdleistung und Lohneinsatz ausgegangen ist und daß er den von ihnen mit schätzungsweise 10 % der verbuchten Bruttolöhne angegebenen Leistungsausfall bei seiner Umsatzkalkulation auf 15 % erhöhte. Im Berufungsverfahren wurde dann ein Nichtleistungslohnanteil von S 6.576,--, der bereits vor Abschlag der unproduktiven Löhne zu berücksichtigen sei, geltend gemacht. Es wurden zur Stützung dieses Einwandes auch drei Lohnkonten vorgelegt.

Im angefochtenen Bescheid führt die Behörde aus, die geltend, gemachten Fremd- und Nichtleistungslöhne seien den vorgelegten Lohnkonten nicht zu entnehmen gewesen. Dieser Feststellung wurde in der Beschwerde nicht widersprochen. Bei dieser Sachlage konnte der Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie bei grundsätzlich vorliegender Schätzungsberechtigung und mangels sonstiger ziffernmäßig begründeter Einwendungen die im erstinstanzlichen Bescheid berücksichtigten Abschläge für unproduktive Löhne als ausreichend ansah, zumal das Ergebnis der Schätzung als vertretbar erschien.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG 1965 abzuweisen.

Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 und auf Art. I B der Verordnung des Bundeskanzleramtes BGBl. Nr. 4/1965.Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG 1965 und auf Artikel römisch eins, B der Verordnung des Bundeskanzleramtes Bundesgesetzblatt Nr. 4 aus 1965,.

Wien, am 10. März 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000261.X00

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten