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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1302/63 E 23. Oktober 1963 RS 1Stammrechtssatz
Durch die Tatsache des Bestehens einer Sperrlinie ist der Charakter der Fahrbahn, auf welcher sich Straßenbahnschienen befinden, nicht geändert. Die Schienenstraßen-Parkverordnung gilt daher auch dort, wo zwischen Straßenbahngeleise und Fahrbahn eine Sperrlinie gezogen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001815.X01Im RIS seit
19.04.2002