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L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;Rechtssatz
Die Tatbestände nach Art VIII Abs 1 lit a EGVG 1950 (1. und 2. Fall) schließen einander nicht aus, weil eine Ordnungsstörung notwendigerweise nicht mit einer Anstandsverletzung verbunden sein muss und dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich bestimmt ist.Die Tatbestände nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 (1. und 2. Fall) schließen einander nicht aus, weil eine Ordnungsstörung notwendigerweise nicht mit einer Anstandsverletzung verbunden sein muss und dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich bestimmt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965000510.X07Im RIS seit
29.11.2001