RS Vwgh 1967/3/14 0510/65

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Veröffentlicht am 14.03.1967
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Index

L40010 Anstandsverletzung Lärmerregung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;
EGVG Art8 Abs1 lita Fall2 Anstandsverletzung;
VStG §22 Abs1;
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008
  1. EGVG Art. 8 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.2008 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 87/2008

Rechtssatz

Die Tatbestände nach Art VIII Abs 1 lit a EGVG 1950 (1. und 2. Fall) schließen einander nicht aus, weil eine Ordnungsstörung notwendigerweise nicht mit einer Anstandsverletzung verbunden sein muss und dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich bestimmt ist.Die Tatbestände nach Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, EGVG 1950 (1. und 2. Fall) schließen einander nicht aus, weil eine Ordnungsstörung notwendigerweise nicht mit einer Anstandsverletzung verbunden sein muss und dies im Gesetz auch nicht ausdrücklich bestimmt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965000510.X07

Im RIS seit

29.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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