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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Der Vertreter der belangten Behörde verzeichnete den Verhandlungsaufwand für 3 miteinander verbundene Beschwerden in einer Kostennote. (Hierin erfolgte der Anspruch für jeden Beschwerdefall jedoch getrennt!) Der in dieser Kostennote begehrte Verhandlungsaufwand wurde sodann zur Gänze (je dreimal S 400,-) zugesprochen. (Tatsächlich fand für diese 3 Beschwerdefälle wegen ihres Zusammenhanges nur 1 mündliche Verhandlung statt Jedoch erliegt in jedem Akt ein Protokoll!)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965002136.X03Im RIS seit
27.11.2001