RS Vwgh 1967/3/15 0191/66

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Veröffentlicht am 15.03.1967
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde entscheidet in der Sache selbst und hat auch das Ermessen selbst zu üben. sie ist nicht auf die Kontrolle der Ermessensübung in der vorangegangenen Instanz beschränkt (Hinweis auf E vom 17. Mai 1961, Zl. 0718/58, VwSlg. 5570 A/1961). Diese Möglichkeit gilt aber nur für die Berufungsbehörde, nicht aber für eine Aufsichtsbehörde, die über eine Vorstellung (Art 119a Abs 5 B-VG) zu entscheiden hat.Die Berufungsbehörde entscheidet in der Sache selbst und hat auch das Ermessen selbst zu üben. sie ist nicht auf die Kontrolle der Ermessensübung in der vorangegangenen Instanz beschränkt (Hinweis auf E vom 17. Mai 1961, Zl. 0718/58, VwSlg. 5570 A/1961). Diese Möglichkeit gilt aber nur für die Berufungsbehörde, nicht aber für eine Aufsichtsbehörde, die über eine Vorstellung (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) zu entscheiden hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000191.X05

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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