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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §66 Abs4;Rechtssatz
Die Berufungsbehörde entscheidet in der Sache selbst und hat auch das Ermessen selbst zu üben. sie ist nicht auf die Kontrolle der Ermessensübung in der vorangegangenen Instanz beschränkt (Hinweis auf E vom 17. Mai 1961, Zl. 0718/58, VwSlg. 5570 A/1961). Diese Möglichkeit gilt aber nur für die Berufungsbehörde, nicht aber für eine Aufsichtsbehörde, die über eine Vorstellung (Art 119a Abs 5 B-VG) zu entscheiden hat.Die Berufungsbehörde entscheidet in der Sache selbst und hat auch das Ermessen selbst zu üben. sie ist nicht auf die Kontrolle der Ermessensübung in der vorangegangenen Instanz beschränkt (Hinweis auf E vom 17. Mai 1961, Zl. 0718/58, VwSlg. 5570 A/1961). Diese Möglichkeit gilt aber nur für die Berufungsbehörde, nicht aber für eine Aufsichtsbehörde, die über eine Vorstellung (Artikel 119 a, Absatz 5, B-VG) zu entscheiden hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000191.X05Im RIS seit
12.12.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2018