TE Vwgh Erkenntnis 1967/3/15 0191/66

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Veröffentlicht am 15.03.1967
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Index

L80005 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Salzburg;
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119 Abs5;
ROG Slbg 1959 §19 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Wetzelsberger, über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien I, Graben 17, gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 1965, Zl. I-3699/1-1965, betreffend Ausnahmegenehmigung nach dem Raumordnungsgesetz, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden, Senatspräsidenten Dr. Borotha, und die Hofräte Dr. Krzizek, Dr. Lehne, Dr. Rath und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Wetzelsberger, über die Beschwerde der T GmbH in W, vertreten durch Dr. Wilhelm Philipp, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Graben 17, gegen den Bescheid des Amtes der Salzburger Landesregierung vom 21. Dezember 1965, Zl. I-3699/1-1965, betreffend Ausnahmegenehmigung nach dem Raumordnungsgesetz, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Die beschwerdeführende Gesellschaft suchte im April 1965 um Ausnahmegenehmigung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1959 für eine Tankstelle an, deren Errichtung auf den Parzellen 1283/2, 1284/1, 1284/2 und 223/1, (KG. S), die zum Teil als Grünland, zum Teil als "Baufläche" gewidmet seien und im Eigentum des Dkfm. F und der MF stünden, geplant sei. Mit den Eigentümern sei ein Optionsvertrag abgeschlossen worden, durch den die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft auch ermächtigt werde, alle notwendigen Schritte bei den Behörden zu unternehmen. Durch die an der vorgesehenen Stelle vorbeiführende Innsbrucker Bundesstraße sei eine gute Zufahrt gegeben, weshalb der Wert der Parzellen als Baugrund wesentlich steige. Die Erklärung der Wiesenparzellen zu Baugrund würde nur die Erweiterung eines bereits bebauten Gebietes in einer für die Verbauung günstigen Richtung bedeuten. Dem Ansuchen wurde später eine Niederschrift über die Verhandlung bezüglich der gewerbebehördlichen Bewilligung der Tankanlage beigeschlossen. In einem Amtsbericht wurde zu dem Ansuchen der Gesellschaft festgehalten, daß der in demselben erwähnte Bau ein im Zuge der Straßenregulierung demoliertes Bauernhaus des Eigentümers der Liegenschaft sei. Eine Baulandausweisung im Flächenwidmungsplan sei nicht erfolgt, weil dies für ein Bauernhaus nicht notwendig sei und die Straßenregulierung sowie die Demolierung des Hauses bereits festgestanden sei. Für den Neubau eines Hauses, das nicht mehr der Landwirtschaft zu dienen hatte, sei deswegen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Der Hinweis auf den ehemaligen Bau sei nicht berücksichtigungswürdig. Obwohl sich eine Tankstelle in die Landschaft einfügen könnte und unter Umständen weniger in Erscheinung treten würde als ein Wohnhaus, sollte doch im Umkreis des Flughafens das Grünland soweit als möglich belassen werden. Es werde somit die Abweisung empfohlen.Die beschwerdeführende Gesellschaft suchte im April 1965 um Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1959 für eine Tankstelle an, deren Errichtung auf den Parzellen 1283/2, 1284/1, 1284/2 und 223/1, (KG. S), die zum Teil als Grünland, zum Teil als "Baufläche" gewidmet seien und im Eigentum des Dkfm. F und der MF stünden, geplant sei. Mit den Eigentümern sei ein Optionsvertrag abgeschlossen worden, durch den die nunmehr beschwerdeführende Gesellschaft auch ermächtigt werde, alle notwendigen Schritte bei den Behörden zu unternehmen. Durch die an der vorgesehenen Stelle vorbeiführende Innsbrucker Bundesstraße sei eine gute Zufahrt gegeben, weshalb der Wert der Parzellen als Baugrund wesentlich steige. Die Erklärung der Wiesenparzellen zu Baugrund würde nur die Erweiterung eines bereits bebauten Gebietes in einer für die Verbauung günstigen Richtung bedeuten. Dem Ansuchen wurde später eine Niederschrift über die Verhandlung bezüglich der gewerbebehördlichen Bewilligung der Tankanlage beigeschlossen. In einem Amtsbericht wurde zu dem Ansuchen der Gesellschaft festgehalten, daß der in demselben erwähnte Bau ein im Zuge der Straßenregulierung demoliertes Bauernhaus des Eigentümers der Liegenschaft sei. Eine Baulandausweisung im Flächenwidmungsplan sei nicht erfolgt, weil dies für ein Bauernhaus nicht notwendig sei und die Straßenregulierung sowie die Demolierung des Hauses bereits festgestanden sei. Für den Neubau eines Hauses, das nicht mehr der Landwirtschaft zu dienen hatte, sei deswegen eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden. Der Hinweis auf den ehemaligen Bau sei nicht berücksichtigungswürdig. Obwohl sich eine Tankstelle in die Landschaft einfügen könnte und unter Umständen weniger in Erscheinung treten würde als ein Wohnhaus, sollte doch im Umkreis des Flughafens das Grünland soweit als möglich belassen werden. Es werde somit die Abweisung empfohlen.

Mit Bescheid des Magistrates Salzburg vom 2. September 1965 wurde dem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nicht stattgegeben. Zur Begründung wurde angeführt der Gemeinderat sei im Sinne des ihm zustehenden Ermesses zu dem Beschluß gelangt, die angestrebte Ausnahmebewilligung nicht zu erteilen. Der Flächenwidmungsplan als generelle Norm solle möglichst wenig durch Ausnahmebewilligungen durchbrochen werden und es erscheine - abgesehen von besonderen Ausnahmefällen - nicht vertretbar, im Grünland liegende Grundstücke zur Verbauung freizugeben, solange die hinsichtlich der Aufschließung von als Bauland ausgewiesenen Gebieten bestehenden Probleme nicht gelöst seien.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Berufung und führte aus, daß die Parzellen, für welche eine "Umwidmung" angestrebt worden sei, in unmittelbarer Nähe des im Ausbau befindlichen Flughafens lägen. Die Errichtung eines solchen Verkehrszentrums ziehe Nebenbetriebe, so auch Tankstellen, an; auf der gegenüberliegenden Seite der Bundesstraße sei bereits eine andere Tankstelle geplant. Da nun, wie von den Organen der Rechtsmittelwerberin habe festgestellt werden können, die Bundesstraße im Bereiche des Flughafens durch eine Sperrlinie geteilt werden solle, liege es im Sinne der "einschlägigen Ministerialverordnung", auf der gegenüberliegenden Seite eine "Spiegelanlage" zu errichten. Zu diesem Zweck sollten die "zur Umwidmung eingereichten Parzellen" verbaut werden. Außerdem befänden sich in der näheren und weiteren Umgebung der Tankstellen mehrere Baugründe und es würden im Zuge des geplanten Ausbaues der K-Straße voraussichtlich weitere dazukommen. Die umzuwidmenden Parzellen befänden sich daher nicht mehr im reinen Grünland, noch dazu wo ein Teil der für die Verbauung vorgesehenen Fläche bereits als Baugrund gewidmet und auch als solcher genutzt gewesen und nur durch den Neubau der Straße dieser Widmung entzogen worden sei. Abschließend wurde nochmals um die "Umwidmung" der Parzellen 1283/2 und 1284/1 der KG. S in Bauland unter Berücksichtigung der Tatsache gebeten, daß in der Umgebung die reine Grünlandwidmung bereits mannigfach durchbrochen worden sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung keine Folge gegeben. In der Begründung wurde gesagt, es sei unbestritten, daß die genannten Parzellen im Flächenwidmungsplan der Landeshauptstadt Salzburg als Grünland ausgewiesen seien und daß der Flächenwidmungsplane der diese Parzellen umfasse, in der Amtlichen Salzburger Landeszeitung vom 27. Juni 1960 kundgemacht worden sei. Die Erteilung einer Ausnahme stehe demnach im Ermessen der Behörde. Die Berufungsbehörde habe daher nur zu prüfen, ob vom Magistrat in einer den Denkgesetzen entsprechenden Weise von dem eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht worden sei. Auf Grund der beigebrachten Mappendarstellung und eines Ortsaugenscheines durch zwei Organe des Amtes der Salzburger Landesregierung habe die Landesplanungsstelle das Gutachten abgegeben, daß die Versagung der Ausnahme vom Gemeinderat der Landeshauptstadt Salzburg zu Recht erfolgt sei, da die Ausnahme und die Bebauung der gegenständlichen Parzelle ein "Anbrechen einer abgegrenzten Grünfläche bedeuten würde und damit der Planungsabsicht im Bereich des Flughafens die bestehenden Grünflächen zu erhalten," entgegenstehe. Der Ortsaugenschein habe insbesondere erwiesen, daß durch die Erteilung der Ausnahmegenehmigung ohne Zweifel ein gefährliches Präjudiz geschaffen würde, und es sehr schwer wäre, andere Ansuchen, wenn sie einmal gestellt worden seien, abzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Darin wird geltend gemacht, daß es an einer ordnungsgemäßen Begründung der ablehnenden Ermessensentscheidung und an der Befolgung der Denkgesetze fehle. In der Natur sei kein reines Grünland vorhanden. Mit dieser Tatsache habe sich der Bescheid nicht auseinandergesetzt. Auch sei es unterlassen worden, festzustellen, daß eine Ausnahmegenehmigung für eine Tankanlage begehrt worden sei, deren höchste Höhe nur 4,2 m betragen solle. Von 520 zur Verfügung stehenden Quadratmetern an Fläche sollten lediglich 55 m2, also grob gesagt 10 %, verbaut werden, während die übrige Fläche für die Straße und die Grünanlage reserviert sei. Auch müßten die Umstände des Bedarfes beachtet werden. Ein solcher Bedarf sei im Einzugsgebiet des Flughafens vorhanden. Während die Behörden sonst darauf bedacht seien, daß Spiegeltankstellen errichtet werden, verweigere man hier die Errichtung einer Doppeltankstelle. Gegenüber der geplanten Tankanlage befinde sich bereits die Tankstelle einer anderen Gesellschaft. Im Falle der vorgesehenen Trennung der Fahrbahnhälften durch Sperrlinien würden jene Fahrzeuge, die auf der Innsbrucker-Bundesstraße von Osten nach Westen fahren, keine Möglichkeit haben, die bestehende Tankanlage anzufahren. Es widerspreche somit den Denkgesetzen, wenn durch den angefochtenen Bescheid die Errichtung der Tankanlage an der nördlichen Seite der Innsbrucker-Bundesstraße hintangehalten werde, durch welche weder ein wesentlicher Eingriff in die "Grünanlage" erfolge, noch das Landschaftsbild beeinträchtigt werden würde. Von einer Behinderung des Flugverkehrs durch die geplante Anlage könne keine Rede sein. Der Hinweis darauf, daß ein gefährliches Präjudiz geschaffen würde, sei damit zu beantworten, daß bereits eine Ausnahmegenehmigung erteilt worden sei. Der Hinweis auf das Ergebnis des Ortsaugenscheines könne nicht ausreichen. Es fehle jeder Hinweis auf die wahren Gründe für das negative Ergebnis desselben. Auch sei der Beschwerdeführerin nur ungenügende Gelegenheit geboten worden, zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens Stellung zu nehmen. Der Sachverhalt sei nicht entsprechend sorgfältig geklärt worden. Die belangte Behörde habe sich nicht einmal mit der Rücksichtswürdigkeit des Ansuchens beschäftigt. Sie habe nur die Tatsache der Ermessensübung festgestellt, aber keine Begründung für die ablehnende Haltung gegeben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde und die Gegenschrift, in der dargelegt wird, daß die gegebene Begründung ausreiche und der Hinweis auf das Präjudiz zutreffend sei, weil im Fall einer positiven Entscheidung auch für weitere Tankstellen und andere Bauwerke Ausnahmen gemacht werden müßten, erwogen:

Gemäß § 19 Abs. 1 lit. a des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1959 (Wiederverlautbarung LGBl. Nr. 110/1959) kann vom Zeitpunkt der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes an die Bewilligung von Hochbauten, anderen baulichen Anlagen und Herstellungen und sonstigen sich auf den Raum auswirkenden Maßnahmen, auf welche die Vorschriften der im Lande Salzburg geltenden Bauordnungen oder sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften anzuwenden sind, nur innerhalb des Baulandes (§ 14) und nur dann, wenn solche Maßnahmen der Widmung entsprechen, erteilt werden. In Aufschließungsgebieten sind die genannten Maßnahmen erst zulässig, wenn die Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg der Gemeinderat) ausdrücklich festgestellt hat, daß der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegen stehen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, Litera a, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1959 (Wiederverlautbarung Landesgesetzblatt Nr. 110 aus 1959,) kann vom Zeitpunkt der Genehmigung des Flächenwidmungsplanes an die Bewilligung von Hochbauten, anderen baulichen Anlagen und Herstellungen und sonstigen sich auf den Raum auswirkenden Maßnahmen, auf welche die Vorschriften der im Lande Salzburg geltenden Bauordnungen oder sonstiger landesgesetzlicher Vorschriften anzuwenden sind, nur innerhalb des Baulandes (Paragraph 14,) und nur dann, wenn solche Maßnahmen der Widmung entsprechen, erteilt werden. In Aufschließungsgebieten sind die genannten Maßnahmen erst zulässig, wenn die Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg der Gemeinderat) ausdrücklich festgestellt hat, daß der widmungsgemäßen Verwendung öffentliche Rücksichten nicht mehr entgegen stehen.

Abs. 3 lautet: Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 können von der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Gemeinderat) über Ansuchen des Grundstückseigentümers und nach Anhörung der Anrainer bewilligt werden, wenn Interessen der Flächennutzung nicht entgegenstehen. Der Beschluß der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) bedarf der Zustimmung der Landesregierung; diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Verständigung von dem Beschluß der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) bei der Landesregierung von dieser versagt wird.Absatz 3, lautet: Ausnahmen von den Bestimmungen des Absatzes 1 können von der Gemeindevertretung (in der Landeshauptstadt Salzburg vom Gemeinderat) über Ansuchen des Grundstückseigentümers und nach Anhörung der Anrainer bewilligt werden, wenn Interessen der Flächennutzung nicht entgegenstehen. Der Beschluß der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) bedarf der Zustimmung der Landesregierung; diese Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Verständigung von dem Beschluß der Gemeindevertretung (des Gemeinderates) bei der Landesregierung von dieser versagt wird.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 1964, Zl. 975/63, klargestellt hat, handelt es sich bei der Bewilligung einer Ausnahme nicht um eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, um eine "Umwidmung", so bezeichnet die Beschwerdeführerin den Vorgang, sondern um eine Dispens mit Bescheidcharakter. Die Bewilligung der Ausnahme ist, wie beide Parteien des Verfahrens zutreffend annehmen, ein Ermessensakt. Die beschwerdeführende Gesellschaft bekämpft die Ermessensübung, weil sie unzureichend begründet und der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden sei. Dieses Vorbringen berührt auch die von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides geäußerte unzutreffende Rechtsanschauung, die Aufgabe der Berufungsbehörde sei nur die Kontrolle der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz. Nach § 66 Abs. 4 AVG 1950 ist diese Anschauung unvertretbar. Die Berufungsbehörde entscheidet in der Sache selbst und hat somit auch das Ermessen selbst zu üben. Sie ist nicht auf die Kontrolle der Ermessensübung in der vorangegangenen Instanz beschränkt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 17. Mai 1961, Slg. N. F. 5570 A). Dies gilt freilich nur für die Berufungsbehörde, nicht aber für eine Aufsichtsbehörde, die über eine Vorstellung (Art. 119 a Abs. 5 B-VG) zu entscheiden hat. Die dargelegte unrichtige Rechtsanschauung der Behörde begründet an sich schon eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Jedoch wäre der Beschwerde auch dann der Erfolg nicht zu versagen, wenn man die weiteren Ausführungen im Bescheid so verstünde, daß die belangte Behörde in eigener Ermessensübung die Ausnahme versagt hätte. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Die Ausnahmegewährung nach § 19 Abs. 3 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1959 ist nach dem Sinne des Gesetzes gewiß nur dann am Platz, wenn für die Erteilung einer Ausnahme besondere von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare Gründe sprechen. Dieser Gedanke ist im erstinstanzlichen Bescheid enthalten, wenn dort ausgeführt wird, daß der Flächenwidmungsplan als generelle Norm möglichst wenig durch Ausnahmebewilligungen durchbrochen werden solle und es - abgesehen von besonderen Ausnahmefällen - nicht vertretbar erscheine, im Grünland liegende Grundstücke zur Verbauung freizugeben. Es leuchtet ein, daß die im ursprünglichen Antrag und auch noch in der Berufung und in der Beschwerde enthaltenen Hinweise darauf, daß in der Natur kein reines Grünland vorliege, als besondere Ausnahmegründe nicht in Betracht kommen können. Eine andere Auffassung würde ein Planen, das auch auf Veränderungen des bisher bestandenen Zustandes abzielen kann, unwirksam machen. In der Berufung ist jedoch auch auf die besondere Frage der Erforderlichkeit einer Tanksteller im besonderen aber einer Spiegel- oder Doppeltankstelle, hingewiesen worden. Mit diesen besonderen Gründen hat sich die belangte Behörde erst in der Gegenschrift befaßt; auch fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zu diesem Fragenbereich. Auch bei dem Vorliegen besonderer Gründe sind Ausnahmen nicht zu bewilligen, "wenn Interessen der Flächennutzung entgegenstehen". Hier kann nicht der Widerspruch zur Widmung als solcher gemeint sein; es muß die Absicht des Gesetzes sein, die Entscheidung darauf abzustellen, ob die Bewilligung der Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, die Erreichung des Planungszieles, konkret betrachtet, zu stören. Die Erwägungen "das Anbrechen einer abgegrenzter Grünfläche" vermeiden und im Bereich des Flughafens die bestehenden Grünflächen erhalten zu wollen, liegt an sich durchaus im Sinne des Gesetzes. Doch war von der Beschwerdeführerin auf die Errichtung einer Tankstelle auf der anderen Straßenseite hingewiesen worden. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen fehlt. Ferner hat die Behörde die Richtigkeit der Ermessensübung der ersten Instanz insbesondere Erwägungen über die Frage eines Präjudizes ins Treffen geführt. Es leuchtet aber nicht ein, weshalb eine Ausnahmegenehmigung für eine Tankstelle, die als Spiegel- oder Doppeltankstelle zu einer anderen gedacht ist, ein Präjudiz bezüglich anderer Tankstellen oder gar bezüglich anderer Bauten darstellen könnte. Ist die Ausnahme für die gegenüberliegende Tankstelle wirklich bewilligt worden und ist der Ausnahmegrund eines besonderen Bedarfes nach dem Gegenstück aus der anderen Straßenseite bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten, auch der Verschiedenheit des angebotenen Treibstoffes, zu bejahen, dann würde die zweite Ausnahmebewilligung keineswegs ein Präjudiz für künftige Fälle anderer Tankstellenplanungen oder gar für Bauprojekte mit anderen Verwendungszwecken darstellen können. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Anschauung, daß die in der Begründung enthaltenen Gedankengänge zwar nicht, wie die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, der Logik entbehrten, wohl aber einem auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen aufbauenden Denken nicht gerecht werden. Damit ist keineswegs gesagt, daß der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Falle nur eine positive Ermessensübung als im Sinne des Gesetzes erachten könnte. Es fehlt aber sowohl im Bereich der besonderen Ausnahmegründe als auch in dem der Gegengründe an einer entsprechenden Klarstellung des Sachverhaltes und die von der Behörde gegebene Begründung weist die hervorgehobenen Mängel auf. Der angefochtene Bescheid mußte somit im Hinblick auf die zunächst hervorgehobene unrichtige Rechtsanschauung der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 aufgehoben werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 14. September 1964, Zl. 975/63, klargestellt hat, handelt es sich bei der Bewilligung einer Ausnahme nicht um eine Änderung des Flächenwidmungsplanes, um eine "Umwidmung", so bezeichnet die Beschwerdeführerin den Vorgang, sondern um eine Dispens mit Bescheidcharakter. Die Bewilligung der Ausnahme ist, wie beide Parteien des Verfahrens zutreffend annehmen, ein Ermessensakt. Die beschwerdeführende Gesellschaft bekämpft die Ermessensübung, weil sie unzureichend begründet und der Sachverhalt nicht ausreichend geklärt worden sei. Dieses Vorbringen berührt auch die von der belangten Behörde in der Begründung des Bescheides geäußerte unzutreffende Rechtsanschauung, die Aufgabe der Berufungsbehörde sei nur die Kontrolle der Handhabung des Ermessens durch die Vorinstanz. Nach Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 ist diese Anschauung unvertretbar. Die Berufungsbehörde entscheidet in der Sache selbst und hat somit auch das Ermessen selbst zu üben. Sie ist nicht auf die Kontrolle der Ermessensübung in der vorangegangenen Instanz beschränkt vergleiche , hiezu das Erkenntnis vom 17. Mai 1961, Slg. N. F. 5570 A). Dies gilt freilich nur für die Berufungsbehörde, nicht aber für eine Aufsichtsbehörde, die über eine Vorstellung (Artikel 119, a Absatz 5, B-VG) zu entscheiden hat. Die dargelegte unrichtige Rechtsanschauung der Behörde begründet an sich schon eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Jedoch wäre der Beschwerde auch dann der Erfolg nicht zu versagen, wenn man die weiteren Ausführungen im Bescheid so verstünde, daß die belangte Behörde in eigener Ermessensübung die Ausnahme versagt hätte. Dies ergibt sich aus den folgenden Erwägungen: Die Ausnahmegewährung nach Paragraph 19, Absatz 3, des Salzburger Raumordnungsgesetzes 1959 ist nach dem Sinne des Gesetzes gewiß nur dann am Platz, wenn für die Erteilung einer Ausnahme besondere von der Partei angeführte oder aus ihrem Vorbringen im Zusammenhang mit der jeweils gegebenen Situation erkennbare Gründe sprechen. Dieser Gedanke ist im erstinstanzlichen Bescheid enthalten, wenn dort ausgeführt wird, daß der Flächenwidmungsplan als generelle Norm möglichst wenig durch Ausnahmebewilligungen durchbrochen werden solle und es - abgesehen von besonderen Ausnahmefällen - nicht vertretbar erscheine, im Grünland liegende Grundstücke zur Verbauung freizugeben. Es leuchtet ein, daß die im ursprünglichen Antrag und auch noch in der Berufung und in der Beschwerde enthaltenen Hinweise darauf, daß in der Natur kein reines Grünland vorliege, als besondere Ausnahmegründe nicht in Betracht kommen können. Eine andere Auffassung würde ein Planen, das auch auf Veränderungen des bisher bestandenen Zustandes abzielen kann, unwirksam machen. In der Berufung ist jedoch auch auf die besondere Frage der Erforderlichkeit einer Tanksteller im besonderen aber einer Spiegel- oder Doppeltankstelle, hingewiesen worden. Mit diesen besonderen Gründen hat sich die belangte Behörde erst in der Gegenschrift befaßt; auch fehlt es an tatsächlichen Feststellungen zu diesem Fragenbereich. Auch bei dem Vorliegen besonderer Gründe sind Ausnahmen nicht zu bewilligen, "wenn Interessen der Flächennutzung entgegenstehen". Hier kann nicht der Widerspruch zur Widmung als solcher gemeint sein; es muß die Absicht des Gesetzes sein, die Entscheidung darauf abzustellen, ob die Bewilligung der Ausnahme im Einzelfall geeignet wäre, die Erreichung des Planungszieles, konkret betrachtet, zu stören. Die Erwägungen "das Anbrechen einer abgegrenzter Grünfläche" vermeiden und im Bereich des Flughafens die bestehenden Grünflächen erhalten zu wollen, liegt an sich durchaus im Sinne des Gesetzes. Doch war von der Beschwerdeführerin auf die Errichtung einer Tankstelle auf der anderen Straßenseite hingewiesen worden. Eine Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen fehlt. Ferner hat die Behörde die Richtigkeit der Ermessensübung der ersten Instanz insbesondere Erwägungen über die Frage eines Präjudizes ins Treffen geführt. Es leuchtet aber nicht ein, weshalb eine Ausnahmegenehmigung für eine Tankstelle, die als Spiegel- oder Doppeltankstelle zu einer anderen gedacht ist, ein Präjudiz bezüglich anderer Tankstellen oder gar bezüglich anderer Bauten darstellen könnte. Ist die Ausnahme für die gegenüberliegende Tankstelle wirklich bewilligt worden und ist der Ausnahmegrund eines besonderen Bedarfes nach dem Gegenstück aus der anderen Straßenseite bei Berücksichtigung aller Gegebenheiten, auch der Verschiedenheit des angebotenen Treibstoffes, zu bejahen, dann würde die zweite Ausnahmebewilligung keineswegs ein Präjudiz für künftige Fälle anderer Tankstellenplanungen oder gar für Bauprojekte mit anderen Verwendungszwecken darstellen können. Der Verwaltungsgerichtshof ist somit der Anschauung, daß die in der Begründung enthaltenen Gedankengänge zwar nicht, wie die beschwerdeführende Gesellschaft behauptet, der Logik entbehrten, wohl aber einem auf allgemeinen Verfahrensgrundsätzen aufbauenden Denken nicht gerecht werden. Damit ist keineswegs gesagt, daß der Verwaltungsgerichtshof im vorliegenden Falle nur eine positive Ermessensübung als im Sinne des Gesetzes erachten könnte. Es fehlt aber sowohl im Bereich der besonderen Ausnahmegründe als auch in dem der Gegengründe an einer entsprechenden Klarstellung des Sachverhaltes und die von der Behörde gegebene Begründung weist die hervorgehobenen Mängel auf. Der angefochtene Bescheid mußte somit im Hinblick auf die zunächst hervorgehobene unrichtige Rechtsanschauung der belangten Behörde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 aufgehoben werden.

Wien, am 15. März 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966000191.X00

Im RIS seit

12.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

30.03.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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