TE Vwgh Erkenntnis 1967/3/16 1638/66

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Veröffentlicht am 16.03.1967
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §53 Abs1;
WRG 1959 §65 impl;
  1. AVG § 53 heute
  2. AVG § 53 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. AVG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 53 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. AVG § 53 gültig von 01.02.1991 bis 25.03.2009
  1. WRG 1959 § 65 gültig von 01.07.1990 bis 01.07.1990 aufgehoben durch BGBl. Nr. 252/1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des AW in I, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 30. September 1966, Zl. 96.183/116- 61.867/66 (mitbeteiligte Partei: Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft in Klagenfurt), betreffend eine Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetze 1959, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsidenten Dr. Guggenbichler, sowie die Hofräte Dr. Krzizek, Penzinger, Dr. Knoll und Dr. Leibrecht als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bily, über die Beschwerde des AW in römisch eins, vertreten durch Dr. Jakob Oberhofer Rechtsanwalt in 9900 Lienz, Hauptplatz 18, gegen den Bescheid des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft vom 30. September 1966, Zl. 96.183/116- 61.867/66 (mitbeteiligte Partei: Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft in Klagenfurt), betreffend eine Entschädigung nach dem Wasserrechtsgesetze 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 1000,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 6. Oktober 1965 beantragte die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (kurz: KELAG) beim Amte der Kärntner Landesregierung unter Bezugnahme auf § 65 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), hinsichtlich einer Teilfläche von ca. 400 m2 des Grundstückes 1066/2 in EZ. 83, Katastralgemeinde X, die Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens. Hierüber fand am 9. November 1965 die örtliche Erhebung und Verhandlung statt, bei welcher Dipl.-Ing. R und Dipl.-Ing. K als Sachverständige folgenden Befund erhoben: Bei der gegenständlichen Grundfläche handle es sich um eine ebene, mit an vielen Stellen offen zutage tretenden Felsen versehene Grundfläche, welche zum Teil gewachsen und zum Teil Findlinge seien. Dadurch werde auf dem Großteile der Fläche ein weideähnlicher Charakter bewirkt. Im Zeitpunkte der Besichtigung sei die Fläche auch offensichtlich als Weide genutzt gewesen. Bedingt durch die verhältnismäßig ebene Fläche, könne angenommen werden, daß ab und zu auch eine Nutzung als Wiese erfolge. Eine maschinelle Bearbeitung sei kaum möglich. Der Großteil des beanspruchten Grundstückes sei mit einer ca. 75 cm tiefen Grenzmauer versehen. Die Hofstatt befinde sich ca. 100 m überhöht zu dieser Fläche und könne nur über einen steilen bis hängigen Weg erreicht werden. Nachdem zwischen dieser Wiesenfläche und der die Hofstatt umgebenden Fläche ein öffentlicher Weg führe, sei für einen eventuellen Viehtrieb bereits jetzt eine Arbeitskraft notwendig. Durch den Ausbau dieser öffentlichen Straße falle die die Wiesenfläche begrenzende Grenzsteinmauer weg. Nachdem die Fläche als Wiese einzuschätzen sei, komme nur eine Herbstweide in Frage, welche aber in diesem Gebiete nur einen geringen Zeitraum einnehme. Auch die Größe der Fläche lasse die Nutzung als Herbstweide nur für einige Tage zu. Nach Angabe des Eigentümers, würden höchstens vier Stück Vieh auf diese Weide getrieben. Die Frequentierung der Straße sei im Herbst, nachdem der Fremdenstrom bereits abgeebbt sei, sehr gering. Auf Grund dieses Befundes sei ein Preis von S 10,-- je Quadratmeter als angemessen zu bezeichnen und überdies eine einmalige Entschädigung von S 2.500,-- für Mehrarbeit beim Viehtrieb als gerechtfertigt anzusehen.Am 6. Oktober 1965 beantragte die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft (kurz: KELAG) beim Amte der Kärntner Landesregierung unter Bezugnahme auf Paragraph 65, des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215 (WRG 1959), hinsichtlich einer Teilfläche von ca. 400 m2 des Grundstückes 1066/2 in EZ. 83, Katastralgemeinde römisch zehn, die Durchführung des Enteignungs- und Entschädigungsverfahrens. Hierüber fand am 9. November 1965 die örtliche Erhebung und Verhandlung statt, bei welcher Dipl.-Ing. R und Dipl.-Ing. K als Sachverständige folgenden Befund erhoben: Bei der gegenständlichen Grundfläche handle es sich um eine ebene, mit an vielen Stellen offen zutage tretenden Felsen versehene Grundfläche, welche zum Teil gewachsen und zum Teil Findlinge seien. Dadurch werde auf dem Großteile der Fläche ein weideähnlicher Charakter bewirkt. Im Zeitpunkte der Besichtigung sei die Fläche auch offensichtlich als Weide genutzt gewesen. Bedingt durch die verhältnismäßig ebene Fläche, könne angenommen werden, daß ab und zu auch eine Nutzung als Wiese erfolge. Eine maschinelle Bearbeitung sei kaum möglich. Der Großteil des beanspruchten Grundstückes sei mit einer ca. 75 cm tiefen Grenzmauer versehen. Die Hofstatt befinde sich ca. 100 m überhöht zu dieser Fläche und könne nur über einen steilen bis hängigen Weg erreicht werden. Nachdem zwischen dieser Wiesenfläche und der die Hofstatt umgebenden Fläche ein öffentlicher Weg führe, sei für einen eventuellen Viehtrieb bereits jetzt eine Arbeitskraft notwendig. Durch den Ausbau dieser öffentlichen Straße falle die die Wiesenfläche begrenzende Grenzsteinmauer weg. Nachdem die Fläche als Wiese einzuschätzen sei, komme nur eine Herbstweide in Frage, welche aber in diesem Gebiete nur einen geringen Zeitraum einnehme. Auch die Größe der Fläche lasse die Nutzung als Herbstweide nur für einige Tage zu. Nach Angabe des Eigentümers, würden höchstens vier Stück Vieh auf diese Weide getrieben. Die Frequentierung der Straße sei im Herbst, nachdem der Fremdenstrom bereits abgeebbt sei, sehr gering. Auf Grund dieses Befundes sei ein Preis von S 10,-- je Quadratmeter als angemessen zu bezeichnen und überdies eine einmalige Entschädigung von S 2.500,-- für Mehrarbeit beim Viehtrieb als gerechtfertigt anzusehen.

Der bei der Ortsverhandlung anwesende Beschwerdeführer lehnte die von den Sachverständigen festgestellte Entschädigung ab und forderte einen Quadratmeterpreis von S 30,--. Überdies wurde die Beiziehung eines anderen Sachverständigen begehrt, weil die zwei bei der Verhandlung eingeschrittenen Sachverständigen "für die bergbäuerlichen Verhältnisse" nicht geeignet seien. Den von den Sachverständigen aufgenommenen Befund bekämpfte der Beschwerdeführer mit der Begründung, daß die abzutretende Grundfläche sein einziges Wiesengrundstück sei, die Grenzmauer zum Teil auf öffentlichem Gute stehe und sehr wohl eine maschinelle Bearbeitung der Fläche möglich sei. Dem hielten die beiden Sachverständigen entgegen, daß sie alle diese Umstände bei ihrer Schätzung bereits berücksichtigt und daß die Vertreter der Landwirtschaftskammer gleichartige Flächen mit nur S 8,-- je Quadratmeter eingeschätzt hätten.

In einem Schriftsatze vom 17. November 1965 teilte der Beschwerdeführer, nunmehr anwaltlich vertreten, dem Amte der Kärntner Landesregierung mit, daß es sich bei seinem Grundstück um Bauland handle, da es durch eine Straße erschlossen und auf ihm Wasser vorhanden sei. Maßgebend für die Bewertung sei nicht die derzeitige Nutzung, sondern die Verwendungsmöglichkeit. Zum Beweise dafür, daß das Grundstück als Bauland zu bewerten und mit S 70,-- zu schätzen sei, berief sich der Beschwerdeführer auf die Aussage mehrerer Zeugen. In seinen weiteren Ausführungen lehnte der Beschwerdeführer Dipl.-Ing. R als Sachverständigen mit der Begründung ab, daß dieser von der mitbeteiligten Partei zur Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung herangezogen werde. Dipl.-Ing. R, dem diese Eingabe zur Stellungnahme übersandt wurde, äußerte sich hiezu, es sei im bisherigen Verfahren niemals behauptet worden, daß es sich bei dem in Rede stehenden Grundstück um Bauland handle. Dies sei offenbar eine Idee des in der Folgezeit eingeschrittenen Rechtsanwaltes. Als Baufläche sei die zu enteignende Fläche deswegen nicht anzusehen, weil sie im Hochwasserabflußbereiche liege. In seiner Gegenäußerung bestritt der Beschwerdeführer diese Feststellung des Sachverständigen.

Mit dem namens des Landeshauptmannes gefertigten Bescheide des Amtes der Kärntner Landesregierung vom 3. Jänner 1966 wurde schließlich die Enteignung der gegenständlichen Grundfläche zugunsten der KELAG gegen eine Entschädigung von S 6.500,-- ausgesprochen. Begründet wurde diese Entschädigung mit dem Gutachten der beiden Sachverständigen, das eine ausreichende Grundlage für die Festsetzung der Entschädigung abgegeben hätte, sodaß die Beiziehung eines weiteren Sachverständigen nicht notwendig gewesen sei. Aus diesem Gutachten gehe auch hervor, daß das Grundstück sowohl als Wiese als auch als Weide benützt werden könne. Die Behauptung, daß es sich um Bauland handle und ein Betrag von S 70,-- je Quadratmeter angemessen sei, sei erst nach Abschluß der Verhandlung vorgebracht worden und sachlich unbegründet. Eine Befangenheit des Dipl.-Ing. R liege nicht vor, da dieser weder als Bevollmächtigter der KELAG bestellt gewesen noch derzeit bestellt sei.

Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer. Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Richtung, ob die Liegenschaft hochwassergefährdet sei, erging der heute auf seine Rechtmäßigkeit überprüfte Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1966, mit welchem der Berufung keine Folge gegeben wurde. In der Begründung hiezu hieß es, anläßlich der Besichtigung der Hochwasserschäden des Jahres 1966 im Bereiche der Gemeinde Flattach sei festgestellt worden, daß die von der KELAG errichtete Straße unterhalb der Parzelle 1066/2 durch das Hochwasser zum Teil weggerissen, während oberhalb der Parzelle das Geröll bis zur Parzelle herangeschoben worden sei. Die in Frage stehende Bauparzelle müsse daher als hochwassergefährdet angesehen werden. Sie sei demnach als Bauplatz nicht geeignet. Die Durchführung eines neuen Lokalaugenscheines sowie die Einvernahme von Zeugen hätte sich im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als überflüssig erwiesen. Eine Befangenheit des Sachverständigen Dipl.-Ing. R gemäß § 7 AVG 1950 erscheine keinesfalls gegeben, da dieser im gegenständlichen Verfahren für die KELAG als Sachverständiger nicht tätig gewesen sei. Aus der Tatsache allein, daß Dipl.-Ing. R in anderen Fällen von der KELAG als Sachverständiger in Anspruch genommen worden sei, könne eine Befangenheit, die eine Ablehnung zulassen würde, nicht abgeleitet werden.Gegen diesen Bescheid berief der Beschwerdeführer. Nach einer Ergänzung des Ermittlungsverfahrens in der Richtung, ob die Liegenschaft hochwassergefährdet sei, erging der heute auf seine Rechtmäßigkeit überprüfte Bescheid der belangten Behörde vom 30. September 1966, mit welchem der Berufung keine Folge gegeben wurde. In der Begründung hiezu hieß es, anläßlich der Besichtigung der Hochwasserschäden des Jahres 1966 im Bereiche der Gemeinde Flattach sei festgestellt worden, daß die von der KELAG errichtete Straße unterhalb der Parzelle 1066/2 durch das Hochwasser zum Teil weggerissen, während oberhalb der Parzelle das Geröll bis zur Parzelle herangeschoben worden sei. Die in Frage stehende Bauparzelle müsse daher als hochwassergefährdet angesehen werden. Sie sei demnach als Bauplatz nicht geeignet. Die Durchführung eines neuen Lokalaugenscheines sowie die Einvernahme von Zeugen hätte sich im Hinblick auf die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens als überflüssig erwiesen. Eine Befangenheit des Sachverständigen Dipl.-Ing. R gemäß Paragraph 7, AVG 1950 erscheine keinesfalls gegeben, da dieser im gegenständlichen Verfahren für die KELAG als Sachverständiger nicht tätig gewesen sei. Aus der Tatsache allein, daß Dipl.-Ing. R in anderen Fällen von der KELAG als Sachverständiger in Anspruch genommen worden sei, könne eine Befangenheit, die eine Ablehnung zulassen würde, nicht abgeleitet werden.

Über die gegen diesen Berufungsbescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Wie im Verwaltungsverfahren rügt der Beschwerdeführer auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, daß über die Höhe der Entschädigung abgewickelte Verwaltungsverfahren - nur dieser Teil des Verfahrens war Gegenstand des Berufungsverfahrens - als mangelhaft, weil Dipl.-Ing. R als Sachverständiger herangezogen und seinen Anträgen auf Beiziehung eines weiteren Sachverständigen, Durchführung eines Ortsaugenscheines und Befragung der namhaft gemachten Zeugen nicht Folge gegeben worden sei. Hiezu ist nachstehendes zu sagen:

Gemäß § 53 Abs. 1 zweiter Satz AVG 1950 sind andere (nicht beamtete) Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des § 7 Abs. 1 Z. 1 bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können solche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Diese Bestimmung hat sowohl die Behörde der ersten Rechtsstufe als auch die belangte Behörde mißverstanden. Beide Behörden haben nämlich angenommen, der Beschwerdeführer mache den Befangenheitsgrund des § 7 Abs. 1 Z. 3 AVG 1950 (Einschreiten als Bevollmächtigter einer Partei) geltend. Dies trifft aber nicht zu. Der Beschwerdeführer hat vielmehr vorgebracht, daß der von der Behörde herangezogene Sachverständige "ständig" für die mitbeteiligte Partei gegen Bezahlung Gutachten erstattet habe. Er hat darin einen Umstand erblickt, der die volle Unbefangenheit des Sachverständigen zweifelhaft erscheinen läßt. Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß die ständige oder auch nur häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens allenfalls geeignet ist, einen Ablehnungsgrund des § 53 Abs. 1 AVG 1950 abzugeben. Wie es sich damit verhält, hat die belangte Behörde nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht untersucht. Sie hat im angefochtenen Bescheide lediglich ausgeführt, die Tatsache, daß Dipl.-Ing. R "in anderen Fällen" als Sachverständiger von der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen wurde, vermöge eine Befangenheit, die die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigen würde, nicht zu begründen. Auch mit dem Hinweis auf die Bestimmung des § 53 dritter Satz AVG 1950, wonach die Ablehnung eines Sachverständigen vor der Vernehmung, später aber nur dann erfolgen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte, kann die getroffene Entscheidung nicht begründet werden. Da der Beschwerdeführer den Befangenheitsgrund vor der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht hat, war die Behörde zweifellos berechtigt, den Beschwerdeführer aufzufordern glaubhaft zu machen, daß er von dem Ablehnungsgrund erst später Kenntnis erlangt hat. Wenn sie dies aber unterlassen hat, so konnte sie den Antrag des Beschwerdeführers nicht aus dem formalen Grund des § 53 dritter Satz AVG. 1950 zurückweisen.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, zweiter Satz AVG 1950 sind andere (nicht beamtete) Sachverständige ausgeschlossen, wenn einer der Gründe des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 zutrifft; außerdem können solche Sachverständige von einer Partei abgelehnt werden, wenn diese Umstände glaubhaft macht, die die Unbefangenheit oder Fachkunde des Sachverständigen in Zweifel stellen. Diese Bestimmung hat sowohl die Behörde der ersten Rechtsstufe als auch die belangte Behörde mißverstanden. Beide Behörden haben nämlich angenommen, der Beschwerdeführer mache den Befangenheitsgrund des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 3, AVG 1950 (Einschreiten als Bevollmächtigter einer Partei) geltend. Dies trifft aber nicht zu. Der Beschwerdeführer hat vielmehr vorgebracht, daß der von der Behörde herangezogene Sachverständige "ständig" für die mitbeteiligte Partei gegen Bezahlung Gutachten erstattet habe. Er hat darin einen Umstand erblickt, der die volle Unbefangenheit des Sachverständigen zweifelhaft erscheinen läßt. Der Verwaltungsgerichtshof ist nun der Meinung, daß die ständige oder auch nur häufige Abgabe von Gutachten gegen Bezahlung für eine Partei des Verwaltungsverfahrens allenfalls geeignet ist, einen Ablehnungsgrund des Paragraph 53, Absatz eins, AVG 1950 abzugeben. Wie es sich damit verhält, hat die belangte Behörde nach Ausweis der Verwaltungsakten nicht untersucht. Sie hat im angefochtenen Bescheide lediglich ausgeführt, die Tatsache, daß Dipl.-Ing. R "in anderen Fällen" als Sachverständiger von der mitbeteiligten Partei in Anspruch genommen wurde, vermöge eine Befangenheit, die die Ablehnung des Sachverständigen rechtfertigen würde, nicht zu begründen. Auch mit dem Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 53, dritter Satz AVG 1950, wonach die Ablehnung eines Sachverständigen vor der Vernehmung, später aber nur dann erfolgen kann, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie den Ablehnungsgrund vorher nicht erfahren oder wegen eines für sie unübersteiglichen Hindernisses nicht rechtzeitig geltend machen konnte, kann die getroffene Entscheidung nicht begründet werden. Da der Beschwerdeführer den Befangenheitsgrund vor der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht hat, war die Behörde zweifellos berechtigt, den Beschwerdeführer aufzufordern glaubhaft zu machen, daß er von dem Ablehnungsgrund erst später Kenntnis erlangt hat. Wenn sie dies aber unterlassen hat, so konnte sie den Antrag des Beschwerdeführers nicht aus dem formalen Grund des Paragraph 53, dritter Satz AVG. 1950 zurückweisen.

Das Ermittlungsverfahren ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes führt aber zufolge § 42 Abs. 2 lit. c Z. 2 VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.Das Ermittlungsverfahren ist daher in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Die Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes führt aber zufolge Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, VwGG 1965 zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Bei dieser Sachlage erübrigt es sich auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich jedoch veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß er bereits in seinem Erkenntnis vom 9. März 1961, Zl. 1248/60, ausgesprochen hat, daß ein Gutachten über den Verkehrswert eines Grundstückes notwendigerweise aussagen muß, von welchen Grundlagen die Wertermittlung ausgegangen ist.

Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die §§ 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Art. I lit. A Z. 1 der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.Der Ausspruch über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 VwGG 1965 in Verbindung mit Artikel römisch eins, lit. A Ziffer eins, der Verordnung vom 4. Jänner 1965, Bundesgesetzblatt , Nr. 4.

Wien, am 16. März 1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001638.X00

Im RIS seit

03.04.2002

Zuletzt aktualisiert am

28.08.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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