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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die nicht in Bescheidform ergangene Mitteilung der angerufenen Verwaltungsbehörde an den Antragsteller, daß seine Eingabe "zuständigkeitshalber" an eine andere Behörde abgetreten worden ist, ist kein Bescheid (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Band I, S 112, sowie VfGH v. 11.10.1960, Slg 3801, und B 7.7.1963, Slg. 4432).Die nicht in Bescheidform ergangene Mitteilung der angerufenen Verwaltungsbehörde an den Antragsteller, daß seine Eingabe "zuständigkeitshalber" an eine andere Behörde abgetreten worden ist, ist kein Bescheid (Hinweis: Hellbling, Kommentar zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen, Band römisch eins, S 112, sowie VfGH v. 11.10.1960, Slg 3801, und B 7.7.1963, Slg. 4432).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Mitteilungen und Rechtsbelehrungen Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters AbgabenachrichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000375.X01Im RIS seit
18.12.2001