RS Vwgh 1967/3/28 0328/67

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Veröffentlicht am 28.03.1967
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6 Abs1;
VwGG §27;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1123/65 E VS 21. Februar 1967 VwSlg 7088 A/1967; RS 1

Stammrechtssatz

Wenn die Eingabe, wegen deren Nichterledigung Säumnisbeschwerde erhoben wurde, nicht an die zuständige Behörde gerichtet war, kann der VwGH mit Erfolg erst dann angerufen werden, wenn die zuständige Behörde sechs Monate nach Einlangen der Eingabe bei derselben nicht eine Entscheidung getroffen hat.

Schlagworte

Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des Einschreiters

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000328.X01

Im RIS seit

17.12.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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