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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §6 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1123/65 E VS 21. Februar 1967 VwSlg 7088 A/1967; RS 1Stammrechtssatz
Wenn die Eingabe, wegen deren Nichterledigung Säumnisbeschwerde erhoben wurde, nicht an die zuständige Behörde gerichtet war, kann der VwGH mit Erfolg erst dann angerufen werden, wenn die zuständige Behörde sechs Monate nach Einlangen der Eingabe bei derselben nicht eine Entscheidung getroffen hat.
Schlagworte
Weiterleitung an die zuständige Behörde auf Gefahr des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000328.X01Im RIS seit
17.12.2001