RS Vwgh 1967/3/31 1661/65

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Veröffentlicht am 31.03.1967
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50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

GelVerkG §5 Abs1;

Rechtssatz

Ausführungen iZm den Richtlinien für die Auswahl der Bewerber, darüber, daß es sich bei der von der belangten Behörde geforderten Praxis als Taxilenker um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln müsse, wozu eine gelegentliche Verwendung im Taxigewerbe nach bestandener Taxilenkerprüfung nicht zähle. Beschäftigungen als "Chauffeur", Lastfuhrwerker und Fahrlehrer durften unberücksichtigt bleiben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1965001661.X01

Im RIS seit

24.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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