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50/03 Personenbeförderung GüterbeförderungNorm
GelVerkG §5 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen iZm den Richtlinien für die Auswahl der Bewerber, darüber, daß es sich bei der von der belangten Behörde geforderten Praxis als Taxilenker um eine hauptberufliche Tätigkeit handeln müsse, wozu eine gelegentliche Verwendung im Taxigewerbe nach bestandener Taxilenkerprüfung nicht zähle. Beschäftigungen als "Chauffeur", Lastfuhrwerker und Fahrlehrer durften unberücksichtigt bleiben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1965001661.X01Im RIS seit
24.10.2001