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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs2;Rechtssatz
Ausführungen iZm den Richtlinien für die Auswahl der Bewerber (hier Taxikonzession) darüber, daß es nicht unzulässig ist, wenn die belangte Behörde sich von der Erwägung leiten läßt, durch Abstellung auf bestimmte, einer einwandfreien Beweisbarkeit zugänglichen Kriterien Gleichheitsverletzungen zu vermeiden und aus diesem Grund von den Richtlinien im Einzelfall - mögen auch Beweggründe für ein Abweichen bestehen - nicht abzuweichen. (Hier war darum auch eine Anrechnung von Vorpraxis als Kraftfahrer nicht zu berücksichtigen gewesen.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001162.X01Im RIS seit
28.02.2002