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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Ausführungen im Zusammenhang mit den für die Auswahl von Bewerber für die Erteilung einer Konzession (hier: Taxikonzessionen für Wien) aufgestellten Richtlinien darüber, daß es nicht unzulässig ist, wenn die belangte Behörde sich von der Erwägung leiten läßt, durch Abstellung auf bestimmte, einer einwandfreien Beweisbarkeit zugängliche Kriterien Gleichheitsverletzungen zu vermeiden und aus diesem Grund von den Richtlinien im Einzelfall - mögen auch Beweggründe für ein Abweichen bestehen - nicht abzuweichen. (Hinweis auf E vom 20.3.1963, Zl. 0854/61, VwSlg. 5994 A/1963)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000876.X01Im RIS seit
12.02.2002