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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §243;Beachte
y13251; yk16133Rechtssatz
Erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht (hier die einer solchen gleichzuhaltende Verweigerung der Überlassung von "Kontoauszügen") außerhalb eines konkreten Abgabenverfahrens, so ist gegen die betreffende Verfügung der Behörde das unmittelbare Berufungsrecht nach § 243 BAO stets gegeben.Erfolgt die Verweigerung der Akteneinsicht (hier die einer solchen gleichzuhaltende Verweigerung der Überlassung von "Kontoauszügen") außerhalb eines konkreten Abgabenverfahrens, so ist gegen die betreffende Verfügung der Behörde das unmittelbare Berufungsrecht nach Paragraph 243, BAO stets gegeben.
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B 31.3.1967, 453/67 #2 VwSlg 3594 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000453.X02Im RIS seit
27.12.2001