RS Vwgh 2006/10/4 2006/18/0248

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Veröffentlicht am 04.10.2006
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41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §21 Abs1;
NAG 2005 §46 Abs4;
NAG 2005 §73 Abs4;

Rechtssatz

Auf Grund des Umstandes, dass dem Ehegatten der Fremden Asyl gewährt wurde, könnten die Voraussetzungen des § 46 Abs 4 NAG 2005 erfüllt sein. In diesem Fall könnte die Fremde zur Erlangung einer Niederlassungsbewilligung für Familienangehörige aus humanitären Gründen einen Antrag auf Feststellung des Vorliegens humanitärer Gründe gemäß § 73 Abs 4 NAG 2005 einbringen. Ein solcher Antrag auf Erteilung einer humanitären Niederlassungsbewilligung gemäß § 46 Abs 4 iVm § 73 Abs 4 NAG 2005 könnte nicht gemäß § 21 Abs 1 leg cit wegen Inlandsantragstellung oder Inlandsaufenthaltes abgewiesen werden (Hinweis E 5.9.2006, 2006/18/0243 bis 0246).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006180248.X01

Im RIS seit

01.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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