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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §137 Abs4;Rechtssatz
Wenn § 38 Abs 1 alle Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer, die einer Bewilligungspflicht nach § 9 oder § 41 nicht unterliegen, unter Bewilligungspflicht stellt, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß auch solche Anlagen als Wasseranlagen iSd § 137 Abs 4 zu verstehen sind. Bei Übertretungen gegen § 38 (Abs 1) beginnt daher zufolge § 137 Abs 4 die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes.Wenn Paragraph 38, Absatz eins, alle Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer, die einer Bewilligungspflicht nach Paragraph 9, oder Paragraph 41, nicht unterliegen, unter Bewilligungspflicht stellt, so ist der Schluß gerechtfertigt, daß auch solche Anlagen als Wasseranlagen iSd Paragraph 137, Absatz 4, zu verstehen sind. Bei Übertretungen gegen Paragraph 38, (Absatz eins,) beginnt daher zufolge Paragraph 137, Absatz 4, die Verjährung erst nach Beseitigung des konsenswidrigen Zustandes.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001753.X03Im RIS seit
11.04.2002Zuletzt aktualisiert am
28.08.2015