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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §54 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0663/62 E 8. Februar 1963 VwSlg 5964 A/1963 RS 2Stammrechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zu prüfen, ob das vorhandene Einkommen, (auch das nach § 13 KOVG nicht anrechenbare) zur Fristung des Lebensunterhaltes noch ausreicht, wenn von der Hereinbringung des Unrechtbezuges nicht abgesehen wird.Bei der Beurteilung, ob eine besondere Härte vorliegt, ist zu prüfen, ob das vorhandene Einkommen, (auch das nach Paragraph 13, KOVG nicht anrechenbare) zur Fristung des Lebensunterhaltes noch ausreicht, wenn von der Hereinbringung des Unrechtbezuges nicht abgesehen wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001447.X01Im RIS seit
25.03.2002