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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32 Abs1;Rechtssatz
Eine Mineralöllagerung kann nur dann der Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 unterliegen, wenn ein solches Vorhaben unter den jeweils gegebenen Verhältnissen regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führt.Eine Mineralöllagerung kann nur dann der Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 unterliegen, wenn ein solches Vorhaben unter den jeweils gegebenen Verhältnissen regelmäßig und typisch zu einer Gewässerverunreinigung führt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001095.X01Im RIS seit
20.02.2002Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015