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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §139;Rechtssatz
Mit der (beschränkten) Entmündigung wegen Geisteskrankheit verliert der eheliche Vater nicht nur die väterliche Gewalt, sondern auch die Fähigkeit, die den Eltern gemeinsam zustehenden Erziehungsrechte auszuüben. In diesem Fall gehört er nicht zu den Erziehungsberechtigten im Sinne des § 5 WJWG und es genügt zur Einleitung der freiwilligen Erziehungshilfe die Zustimmung der ehelichen Mutter.Mit der (beschränkten) Entmündigung wegen Geisteskrankheit verliert der eheliche Vater nicht nur die väterliche Gewalt, sondern auch die Fähigkeit, die den Eltern gemeinsam zustehenden Erziehungsrechte auszuüben. In diesem Fall gehört er nicht zu den Erziehungsberechtigten im Sinne des Paragraph 5, WJWG und es genügt zur Einleitung der freiwilligen Erziehungshilfe die Zustimmung der ehelichen Mutter.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001549.X01Im RIS seit
28.03.2002