RS Vwgh 1967/4/19 1668/66

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Veröffentlicht am 19.04.1967
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001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Beachte

y25845;

Rechtssatz

Die die Auslegung von Verträgen regelnden Bestimmungen der §§ 914 und 915 ABGB sind bei einer Gesetzesauslegung auch nicht in dem Sinn anwendbar, daß zu prüfen sei, ob sich bei einer bestimmten Auslegung einer Gesetzesstelle diese zum Nachteil des Betroffenen auswirken könne und deshalb unzulässig sei.Die die Auslegung von Verträgen regelnden Bestimmungen der Paragraphen 914 und 915 ABGB sind bei einer Gesetzesauslegung auch nicht in dem Sinn anwendbar, daß zu prüfen sei, ob sich bei einer bestimmten Auslegung einer Gesetzesstelle diese zum Nachteil des Betroffenen auswirken könne und deshalb unzulässig sei.

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E 19.4.1967, 1668/66 #1 VwSlg 7132 A/1967

Schlagworte

Auslegung Diverses VwRallg3/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001668.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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