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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
ABGB §914;Beachte
y25845;Rechtssatz
Die die Auslegung von Verträgen regelnden Bestimmungen der §§ 914 und 915 ABGB sind bei einer Gesetzesauslegung auch nicht in dem Sinn anwendbar, daß zu prüfen sei, ob sich bei einer bestimmten Auslegung einer Gesetzesstelle diese zum Nachteil des Betroffenen auswirken könne und deshalb unzulässig sei.Die die Auslegung von Verträgen regelnden Bestimmungen der Paragraphen 914 und 915 ABGB sind bei einer Gesetzesauslegung auch nicht in dem Sinn anwendbar, daß zu prüfen sei, ob sich bei einer bestimmten Auslegung einer Gesetzesstelle diese zum Nachteil des Betroffenen auswirken könne und deshalb unzulässig sei.
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E 19.4.1967, 1668/66 #1 VwSlg 7132 A/1967
Schlagworte
Auslegung Diverses VwRallg3/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001668.X01Im RIS seit
11.07.2001