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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §410;Rechtssatz
Wenn in einem auf Grund einer Beitragsprüfung ergangenen Bescheid, mit wegen bestimmter festgestellter Meldeverstöße Beiträge nachberechnet werden, nicht zum Ausdruck kommt, dass im übrigen die Meldungen im Prüfungszeitraum ordnungsgemäß erstattet worden sind, schließt die Rechtskraft dieses Bescheides nicht aus, dass anlässlich einer späteren Beitragsprüfung hervorgekommene andere, als die zuvor festgestellten Meldeverstöße bei denselben Dienstnehmern im gleich Zeitraum zum Gegenstand einer weiteren Beitragsnachberechnung gemacht werden können, soweit das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge nicht gem § 68 Abs 1 ASVG verjährt ist.Wenn in einem auf Grund einer Beitragsprüfung ergangenen Bescheid, mit wegen bestimmter festgestellter Meldeverstöße Beiträge nachberechnet werden, nicht zum Ausdruck kommt, dass im übrigen die Meldungen im Prüfungszeitraum ordnungsgemäß erstattet worden sind, schließt die Rechtskraft dieses Bescheides nicht aus, dass anlässlich einer späteren Beitragsprüfung hervorgekommene andere, als die zuvor festgestellten Meldeverstöße bei denselben Dienstnehmern im gleich Zeitraum zum Gegenstand einer weiteren Beitragsnachberechnung gemacht werden können, soweit das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung dieser Beiträge nicht gem Paragraph 68, Absatz eins, ASVG verjährt ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001365.X01Im RIS seit
18.03.2002