Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
ASVG §357;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1657/56 E 9. März 1960 RS 2Stammrechtssatz
Die Versicherungsträger sind berechtigt und verpflichtet, ein Begehren wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, und zwar auch dann, wenn die bereits rechtskräftige Entscheidung von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde.
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966000972.X03Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009