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AbgabenverfahrenNorm
BAO §236 Abs1Beachte
y16470;Rechtssatz
Wenn eine Eingabe durch die Verwendung des Wortes "Erlaß" nicht
erkennen läßt, daß die Steuerpflichtige die Absicht hatte, den
erstinstanzlichen Abgabenbescheid als rechtswidrig zu
bekämpfen, und die Eingabe mithin nicht einmal ansatzweise alle
für eine Berufung notwendigen Elemente enthielt, bestand für
die Abgabenbehörde keine gesetzliche Verpflichtung, der
Steuerpflichtigen die Eingabe zur Behebung von Mängeln
zurückzustellen (Hinweis E 5.3.1964, 1119/63 VwSlg 3038
F/1964).
Anmerkung: Die Abgabenbehörde hat die Eingabe um "Erlaß" der
Erbschaftssteuer mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich
ihrer Ansicht nach nicht um eine Berufung, sondern um ein
Nachsichtsansuchen handelt.
*
E 20.4.1967, 1797/66 #1 VwSlg 3600 F/1967
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001797.X01Im RIS seit
20.04.1967Zuletzt aktualisiert am
10.12.2025