RS Vwgh 1967/4/20 1797/66

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Veröffentlicht am 20.04.1967
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §236 Abs1
BAO §250 Abs1
BAO §273 Abs1 lita
BAO §275
  1. BAO § 250 heute
  2. BAO § 250 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 250 gültig von 19.04.1980 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980
  1. BAO § 275 heute
  2. BAO § 275 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 275 gültig von 26.06.2002 bis 25.03.2009 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 20/2009
  4. BAO § 275 gültig von 19.04.1980 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y16470;
yk16745;
yk16942

Rechtssatz

Wenn eine Eingabe durch die Verwendung des Wortes "Erlaß" nicht

erkennen läßt, daß die Steuerpflichtige die Absicht hatte, den

erstinstanzlichen Abgabenbescheid als rechtswidrig zu

bekämpfen, und die Eingabe mithin nicht einmal ansatzweise alle

für eine Berufung notwendigen Elemente enthielt, bestand für

die Abgabenbehörde keine gesetzliche Verpflichtung, der

Steuerpflichtigen die Eingabe zur Behebung von Mängeln

zurückzustellen (Hinweis E 5.3.1964, 1119/63 VwSlg 3038

F/1964).

Anmerkung: Die Abgabenbehörde hat die Eingabe um "Erlaß" der

Erbschaftssteuer mit der Begründung zurückgewiesen, daß es sich

ihrer Ansicht nach nicht um eine Berufung, sondern um ein

Nachsichtsansuchen handelt.

*

E 20.4.1967, 1797/66 #1 VwSlg 3600 F/1967

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001797.X01

Im RIS seit

20.04.1967

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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