RS Vwgh 2006/10/9 2005/09/0094

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2006
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
60/04 Arbeitsrecht allgemein
62 Arbeitsmarktverwaltung

Norm

AuslBG §4 Abs3 Z4;
AuslBG §4a Abs1;
AuslBG §4a Abs2;
AuslBG §4a Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Dass der in Bogota als Rechtsanwalt tätige Vater des Ausländers "Garant für einen reibungslosen Ablauf der Produktion und der kaufmännischen Belange" sei, ist nicht unmittelbarer und in die nach § 4a Abs. 1 AuslBG vorzunehmende Interessenabwägung einzubeziehender Gegenstand seines Arbeitsvertrages, sondern allenfalls Motiv für seine Anstellung.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005090094.X02

Im RIS seit

17.11.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten