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L82000 BauordnungNorm
AVG §17 Abs1;Rechtssatz
Das Recht auf Akteneinsicht steht nur einer Partei iSd § 8 AVG, nicht aber einem bloß Beteiligten (hier: Mieter-baurechtlicher Beseitigungsauftrag) zu, es sei denn, daß eine besondere Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt (BauO für Graz).Das Recht auf Akteneinsicht steht nur einer Partei iSd Paragraph 8, AVG, nicht aber einem bloß Beteiligten (hier: Mieter-baurechtlicher Beseitigungsauftrag) zu, es sei denn, daß eine besondere Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt (BauO für Graz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1967:1967000404.X02Im RIS seit
09.01.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018