RS Vwgh 1967/4/24 0404/67

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Veröffentlicht am 24.04.1967
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Index

L82000 Bauordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §17 Abs1;
AVG §8;
BauRallg;

Rechtssatz

Das Recht auf Akteneinsicht steht nur einer Partei iSd § 8 AVG, nicht aber einem bloß Beteiligten (hier: Mieter-baurechtlicher Beseitigungsauftrag) zu, es sei denn, daß eine besondere Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt (BauO für Graz).Das Recht auf Akteneinsicht steht nur einer Partei iSd Paragraph 8, AVG, nicht aber einem bloß Beteiligten (hier: Mieter-baurechtlicher Beseitigungsauftrag) zu, es sei denn, daß eine besondere Verwaltungsvorschrift dies ausdrücklich bestimmt (BauO für Graz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1967:1967000404.X02

Im RIS seit

09.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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